Zurückkehrenden besetzten, zum anderen mußte einer Ver-
größerung des Kapitalbesitzes der Ausländer und dem Ka-
pitalabfluß ins Ausland gesteuert werden. Die Durchfüh-
rung und ÜUberwachung der zu diesem Zwecke vom Reiche
erlassenen Vorschriften wurden im Bereiche des stellver-
tretenden Generalkommandos XIX der Abteilung IIla über-
tragen. Sie wurde angewiesen, im Einvernehmen mit den
zuständigen Militär= und Zivilbehörden auf Grund der §4
und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand sowie
auf Grund der polizeilichen Befugnisse des kommandieren=
den Generals die sich notwendig machenden Vorschriften
zu erlassen. Mit der Verlängerung des Krieges, der Ver-
mehrung unserer Feinde, der Vergrößerung des von den
deutschen Truppen besetzten Gebietes sowie der Verschlechte-
rung der wirtschaftlichen Lage im Reichsgebiete übernahm
die Abteilung nach und nach die Bearbeitung folgender
Aufgaben:
a) Allgemeine Behandlung sämtlicher Ausländer.
1. Aufenthaltsbeschränkung,
2. Legitimation,
3. Meldepflicht,
4. Aufenthaltswechsel,
5. Zuzug,
6. Wegzug,
7. Erwerbstätigkeit,
8. Vermögensverfügung und Vermögensabwanderung,
# Besondere Bestimmungen;
b) Besondere Behandlung der
1. Neutralen,
2. Verbündeten,
3. Staatenlosen;
JP) Allgemeine Behandlung der Angehörigen derjenigen
Staaten, die
1. sich mit Deutschland in Kriegszustand befanden,
2. zu Deutschland die diplomatischen Beziehungen ab-
gebrochen hatten,
d) Besondere Behandlung nach einzelnen Nationen,
e) Besondere Behandlung der russischen, polnischen und
bulgarischen Landwirtschafts= und Grubenarbeiter,
f) Austausch von Zivilgefangenen,
9) Rückführung und Urlaub,
1. der Polen und Russen,
2. der Belgier,
) Einführung russisch-polnischer und belgischer Arbeiter
aus den besetzten Gebieten,
i) Sozlale Fürsorge für Ausländer,
k) Anordnungen und Verbote der vollziehenden Gewalt,
1) Internierung,
m) Zwangsmaßregeln,
n) Gegenmaßregeln,
o) Abschiebungen und Ausweisungen.
Zur Durchführung dieser Aufgabe mußte zunächst fest-
gestellt werden, wer im Korpsbereiche nicht Reichöodeutscher
war, welcher Nation er angehörte und wo er seinen Wohnsitz
hatte. Diese Ermittelungen wurden mit Hilfe der Polizei-
behörden getroffen. In jeder Gemeinde wurden Listen über
die Angehörigen sämtlicher Nationen angelegt, sodann wur-
den alle Personen daraufhin geprüft, ob sie im Besitze eines
von ihrer zuständigen Behörde ausgestellten, gültigen Passes
oder einer Paßkarte waren. Wenn dies nicht der Fall war
und wenn sie derartige Ausweispapiere von ihren Behörden
nicht erhalten konnten, so wurden ihnen mit Genehmigung
des Generalkommandos durch die Polizeibehörden als Paß-
ersatz Personalausweise auogestellt. Den Angehörigen der
verbündeten und neutralen Staaten sowie den Staaten-
losen wurden zunächst außer der Paßpflicht keinerlei Be-
schränkungen auferlegt.
Franzosen, Engländer, Belgier, Russen und Serben wur-
den im Anfang des Krieges gleichmäßig behandelt. So-
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weit sie Offiziere des Aktiven- und Beurlaubtenstandes
waren, wurden sie als Kriegsgefangene betrachtet und durch
die militärischen Stellen untergebracht. Die übrigen wehr-
pflichtigen Angehörigen dieser Staaten wurden nur dann
in Gefangenenlagern interniert, wenn sie im Verdachte
der Spionage oder Sabotage standen, andernfalls wurden
sie in geeigneter Weise überwacht. Zu diesem Zwecke wurde
ihnen die Meldepflicht auferlegt. Die feindlichen Ausländer,
welche als Saisonarbeiter Dienst leisteten, wurden unter
polizeilicher Uberwachung an ihren bisherigen Arbeitsstellen
belassen. Der Auereise aller unverdächtigen und nicht
wehrfähigen feindlichen Ausländer stand nichts im Wege;
sie wurde im Einvernehmen mit dem Chef des stellvertreten-
den Generalstabes der Armee in Berlin geregelt. Wegen
der wachsenden Zahl der Feinde und ihres Verhaltens gegen-
über den in ihren Händen befindlichen Deutschen erwiesen
sich jedoch bald Abänderungen dieser Bestimmungen als not-
wendig. Diese Anderungen sind alle vorwiegend politischer
Natur und sollen hier nur insoweit erwähnt werden, ale
sie unmittelbar in das wirtschaftliche Gebiet eingriffen,
namentlich die Verwendung der feindlichen Ausländer zu
Arbeitszwecken festlegten. Für die in landwirtschaftlichen
Betrieben beschäftigten russisch-polnischen Arbeiter beider-
lei Geschlechts fiel die Karenzzeit in den Wintermonaten
fort. Die mit ihnen abgeschlossenen Arbeitsverträge sind
jeweils auf die Wirtschaftojahre lols, 1916, 1917, 1918
verlängert worden. Der Aufenthalts= und Stellenwechsel
russisch-polnischer Arbeiter und die Benutzung der Eisen-
bahn durch diese wurde von behördlicher Genehmigung ab-
hängig gemacht. Da die große Zahl der über die Ausländer=
behandlung ergangenen Verfügungen zu einer allgemeinen
Unsicherheit führte, erließ das Generalkommando unter dem
12. Dezember 1917 eine diesbezügliche einheitliche Ver-
fügung. Hiervon sei folgendes hervorgehoben. Jeder Aus-
länder war unter Vorlegung seines Passes bzw. Paßersatzes
verpflichtet, sich bei der Polizeibehörde seines Wohnsitzeo
anzumelden, gleichviel ob er seit Kriegsbeginn dort wohnte
oder erst später zugezogen war. Ebenso mußte er sich
abmelden, sobald er seinen Wohnsitz verließ, auch wenn
diese Abwesenheit nur vorübergehender Natur war. Die-
selbe An= und Abmeldepflicht bestand in Ortschaften, in
denen sich der Ausländer nur vorübergehend aufhielt. Er
war außerdem verpflichtet, jeden Wohnungswechsel inner-
halb seines Wohnsitzes zu melden. Die Kontrolle über die
Erfüllung dieser Verpflichtungen übte die Polizeibehörde
aus. Feindliche Ausländer unterlagen außerdem fol-
genden Sonderbestimmungen. Ihnen war eine regelmäßige
Meldepflicht auferlegt, die mindestens einmal in der Woche,
höchstens zweimal am Tage bei der Polizeibehörde ihres je-
weiligen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes zu erfüllen war.
Wenn der Aufenthalt nicht länger als zwei Tage an einem
Orte dauerte, so konnten An= und Abmeldung verbunden
werden. Jeder feindliche Ausländer bedurfte zum Betreten
und Verlassen des Korpsbereiches der Genehmigung des
Generalkommandos und unterlag im übrigen innerhalb des
Korpsbereiches der Aufenthaltsbeschränkung, d. h. er durfte
seinen einmal gewählten und genehmigten Wohnsitz nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen, ohne
Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit. Diese Erlaubnis
wurde ihm nur gewährt, wenn triftige Gründe vorlagen.
Über die Erlaubnis, die von der Erlegung eines Haftgeldes
abhängig gemacht und außerdem jederzeit widerrufen werden
konnte, wurde ein besonderer Ausweis ausgestellt. So-
weit feindliche Ausländer als Arbeiter in Landwirtschaft,
Industirie, Handel und Gewerbe beschäftigt waren, galten
für sie noch folgende besondere Bestimmungen:
a) sie waren zur Arbeit verpflichtet und hatten die
ihnen von der zuständigen militärischen oder sonsti-
gen Dienststelle überwiesenen Arbeiten auozuführen;