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4. Zoll-- und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 22. Juni 1911 beschlossen:
I. im § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze
a) den zweiten Satz, wie folgt, zu ffassen:
„Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grundfarbe eine
umränderte Verzierung, die bei der Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei den
Steuerklassen 2a bis c Reben mit Blättern und Trauben darstellt."“
b) dem dritten Satze nach dem Semikolon folgende Fassung zu geben:
die beiden Seitenfelder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Aufdruck: „Frucht-
gechaumwein-Stener, bei den Steuerklassen 2 a bis c den Aufdruck „Schaumwein-
teuer“.
II. diese Anderungen alsbald mit der Maßgabe in Kraft zu setzen, daß die Verwendung
der bisher im Gebrauch befindlichen neben den neuen Steuerzeichen bis zum 1. Januar
1912 gestattet wird.
Die bis zum 1. Januar 1912 nicht verbrauchten alten Steuerzeichen können innerhalb der
darauf folgenden 14 Tage bei der Hebestelle gegen neue von gleichem Gesamtwertbetrag unentgeltlich
umgetauscht werden.
Berlin, den 9. Juli 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni d. J. beschlossen,
daß der 5 127Vw der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz auch nach Ablauf
der darin vorgesehenen zweijährigen Frist bis zur Inkraftsetzung der vom Bundesrat zu
erlassenden neuen Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz in Wirksamkeit bleibt.
Berlin, den 8. Juli 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Die Höhe des Reichszuschusses zu Gemeindeausgaben gemäß § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom
15. April 1911 ist u. a. abhängig von der Anzahl der in fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen Reichs-
betrieben Angestellten und Beschäftigten einschließlich ihrer Haushaltungsangehörigen am Anfang des
Rechnungsjahrs der Gemeinde. Wenn in dem Formular zu den Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 231 ff.) in Spalte 2/3 als maßgebender
Zeitwimkt der 1. Januar angeführt ist, so ist hierbei nmur an Gemeinden gedacht, bei denen das Rechnungs-
jahr mit dem Kalenderjahre zusammenfällt. In anderen Fällen tritt an die Stelle des 1. Januar
der Zeitpunkt, mit dem das Rechnungsjahr der Gemeinde beginnt, und das Formular ist entsprechend
zu ändern. «