Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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4. Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 22. Juni 1911 beschlossen: 
I. im § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze 
a) den zweiten Satz, wie folgt, zu ffassen: 
„Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grundfarbe eine 
umränderte Verzierung, die bei der Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei den 
Steuerklassen 2a bis c Reben mit Blättern und Trauben darstellt."“ 
b) dem dritten Satze nach dem Semikolon folgende Fassung zu geben: 
die beiden Seitenfelder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Aufdruck: „Frucht- 
gechaumwein-Stener, bei den Steuerklassen 2 a bis c den Aufdruck „Schaumwein- 
teuer“. 
II. diese Anderungen alsbald mit der Maßgabe in Kraft zu setzen, daß die Verwendung 
der bisher im Gebrauch befindlichen neben den neuen Steuerzeichen bis zum 1. Januar 
1912 gestattet wird. 
Die bis zum 1. Januar 1912 nicht verbrauchten alten Steuerzeichen können innerhalb der 
darauf folgenden 14 Tage bei der Hebestelle gegen neue von gleichem Gesamtwertbetrag unentgeltlich 
umgetauscht werden. 
Berlin, den 9. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni d. J. beschlossen, 
daß der 5 127Vw der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz auch nach Ablauf 
der darin vorgesehenen zweijährigen Frist bis zur Inkraftsetzung der vom Bundesrat zu 
erlassenden neuen Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz in Wirksamkeit bleibt. 
Berlin, den 8. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Die Höhe des Reichszuschusses zu Gemeindeausgaben gemäß § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom 
15. April 1911 ist u. a. abhängig von der Anzahl der in fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen Reichs- 
betrieben Angestellten und Beschäftigten einschließlich ihrer Haushaltungsangehörigen am Anfang des 
Rechnungsjahrs der Gemeinde. Wenn in dem Formular zu den Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 231 ff.) in Spalte 2/3 als maßgebender 
Zeitwimkt der 1. Januar angeführt ist, so ist hierbei nmur an Gemeinden gedacht, bei denen das Rechnungs- 
jahr mit dem Kalenderjahre zusammenfällt. In anderen Fällen tritt an die Stelle des 1. Januar 
der Zeitpunkt, mit dem das Rechnungsjahr der Gemeinde beginnt, und das Formular ist entsprechend 
zu ändern. «
	        
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