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erstreckt sich nur auf Verweise und Geldstrafen,
auf Suspension und Entfernung vom Amt sowie
auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung
von der Landstandschaft. Ob der Gerichtshof die
eine oder andere der genannten Strafen verhängen
will, hängt von seinem sachgemäßen Ermessen
ab, ebenso der Inhalt und Umfang der Strafen
(z. B. die Art des Verweises, die Höhe der Geld-
strafe); es können auch mehrere der Strafen neben-
einander verhängt werden.
V. Das Verfahren. Der Staatsgerichtshof tritt
nur dann zusammen, wenn er anläßlich einer An-
klage einberufen wird. Die Einberufung geschieht
durch den Präsidenten und hat sofort zu erfolgen,
wenn dieser einen von dem Justizminister gegen-
gezeichneten Befehl des Königs oder eine Auf-
forderung mit Angabe des Gegenstands von einer
der beiden Kammern durch deren Präsidenten
erhält. Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozeß
beendigt ist. Der Präsident hat für die Voll-
ziehung der Beschlüsse zu sorgen und in Anstands-
fällen das Gericht wieder zu versammeln.
Über das Verfahren im engeren Sinn enthält
die Verfassungsurkunde nur ganz wenige und
ungenügende Bestimmungen, deren Lücken nach
der richtigen Ansicht vom Gericht selbst im Sinn
des reinen Parteiprozesses zu ergänzen sind. Die
Verfassung selbst gibt folgende Vorschriften. Das
Verfahren findet nur zufolge erhobener Klage
statt. Die Anklage und Verteidigung geschieht
öffentlich; die Protokolle werden mit den Ab-
stimmungen und Beschlüssen durch den Druck
bekannt gemacht. Wenn die Bestellung von Unter-
suchungsrichtern erforderlich ist, so werden diese
vom Gerichtshof aus den Reihen der Kriminal-
gerichte gewählt. Der Untersuchung hat jedesmal
ein kgl. und ein ständisches Mitglied des Gerichts-
Bazille, Württemborg. 8