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der zum Land gehörigen großen Mannsklöster
und der Landschaft.d.h. den Delegierten der
„Städte und Ämter" andererseits geschlossen
wurde (mit „Stadt und Amt" bezeichnete man
die Verbindung der Städte mit den benachbarten
Dörfern zu einer höheren körperschaftlichen Ein-
heit: jetzt heißt dieselbe Amtskörperschaft).
Der Tübinger Vertrag bildete während drei Jahr-
hunderten die Grundlage des württembergischen
Verfassungsrechts und galt als die Magna Charta
der württembergischen Freiheiten. Diese alt-
württembergische Verfassung war aber keine Ver-
fassung im modernen Sinn, es standen sich viel-
mehr der Herzog als Besitzer des Kammerguts,
von dessen Ertrag die Kosten der Regierung zu
bestreiten waren, und die Ständeals die (resamt-
heit der Körperschaften des Landes als Parteien
gegenüber, welche ihre gegenseitigen Beziehungen
durch Vertrag regelten. Der Herzog hatte kein
Besteuerungsrecht; reichte der Ertrag des Kam-
merguts zur Bestreitung der Kosten der Regie-
rung nicht aus, so wandte er sich an die Stände,
in deren freiem Belieben es stand, Hilfe zu ge-
währen. Es bestand eine eigene, von der .Land-
schaft bzw. dem ständischen Ausschuß verwaltete
Landschaftskasse, in welche die von den Amts-
körperschaften aufgebrachten Steuern flossen.
Nach dem Tübinger Vertrag sollte ferner die
Erbhuldigung seitens der Untertanen erst geleistet
werden, nachdem der Fürst zuvor des Landes
Grundgesetze und Rechte beschworen hatte. Als
verfassungsmäßiges Grundrecht galt, daß jeder
Württemberger auswandern konnte, daß er nur
durch den ordentlichen Richter verurteilt und nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen in Haft ge-
nommen werden durite, daß er nur die von den
Ständen auferlegten Steuern zu zahlen hatte und