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gerichten. Der 1. Staatsanwalt bei dem Ober-
landesgericht heißt Generalstaatsanwalt,
die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten
heißen Oberstaatsanwälte. Die Amtsan-
wälte, welche die Aufgaben der Staatsanwalt-
schaft bei den Amts- und Schöffengerichten ver-
sehen, werden von dem Justizministerium aus
den zum Richteramt befähigten Personen oder
Rechtskundigen, welche die erste höhere Prüfung
für den Justizdienst bestanden haben, auf Wider-
ruf angestellt. Die Amtsverrichtungen der Amts-
anwaltschaft können in Forstrügesachen und bei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle
sowie bei Strafsachen wegen Post- und Porto-
defraudationen durch Beamte des betreffenden
Dienstzweigs wahrgenommen werden; vgl. die kgl.
Verordnung vom 22. Dezember 1902 (Reg.-Bl.
S. 619). Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sind neben den Landjägern, Schutzmännern, Zoll-
und Steuerwächtern, Feldschützen usw. die Orts-
vorsteher oder an deren Stelle die mit der Ver-
waltung der Polizei beauftragten Gemeinde-
beamten. Die Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft
sind in der Hauptsache durch die deutsche Rechts-
anwaltsordnung vom 1. Juli 1878 geregelt. Über
die Zulassung: zur Rechtsanwaltschaft und ihre
Zurücknahme entscheidet das Justizministerium.
Bezüglich der Gebühren der Rechtsanwälte gilt
neben dem Reichsgesetz vom 7. Juli 1879 ins-
besondere die württ. Gebührenordnung für Rechts-
anwälte vom 1. Dezember 1906 (Reg.-Bl. S. 811).
Der Gerichtsvollzieherdienst wird in der
Regel durch Gemeindebeamte verwaltet, deren
Wirkungskreis auf den Bezirk der betreffenden
Gemeinde beschränkt ist. In erster Linie ist der
‚Ortsvorsteher berufen; bei einer mit Zustimmung