Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
zu wenden haben. Württ. Staatsangehörige, welche 
von der Heimat aus die Tätigkeit einer außer- 
deutschen Behörde in Anspruch zu nehmen wün- 
schen, können sich entweder unmittelbar an die 
im Ausland bestehenden Kais. Deutschen Kon- 
sulate wenden oder ein Gesuch um Verwendung 
auf diplomatischem Weg schriftlich oder zu Pro- 
tokoll bei dem für den Bittsteller zuständigen 
Amtsgericht bzw. Oberamt, gewöhnlich unter 
gleichzeitiger Erlegung eines entsprechenden 
Kostenvorschusses, anbringen. 
I. Das Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten zerfällt in die politische Ab- 
teilung und die Verkehrsabteilung ($33, 1); 
außerdem bildet dasselbe das Ministerium des 
Kgl. Hauses. Die politische Abteilung besorgt 
alle auf die Verwaltung des Auswärtigen bezüg- 
lichen Angelegenheiten, abgesehen von denjenigen, 
welche die Beziehungen zum Deutschen Reiche 
betreffen; diese werden vom Staatsministerium 
erledigt, dem auch die Bevollmächtigten zum 
Bundesrat direkt unterstellt sind. Zum Geschäfts- 
kreis der politischen Abteilung gehören auch die 
Standeserhöhungen. Als Minister des Kgl. 
Hauses liegt dem Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten die Besorgung der Familienange- 
legenheiten des Kgl. Hauses, auch das Geschäft 
eines Standesbeamten für die Mitglieder des Kgl. 
Hauses ob. Dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten ist die Archivdirektion als 
besondere Behörde untergeben. Dieselbe hat die 
Aufsicht über das geheime Haus- und Staats- 
archivin Stuttgart, über das Staatsfilial- 
archiv zu Ludwigsburg sowie über das in 
der Gemeinschaft des Staates und der Stadt Hall 
befindliche Archiv zu Hall, das die Akten des
	        
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