234
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
zu wenden haben. Württ. Staatsangehörige, welche
von der Heimat aus die Tätigkeit einer außer-
deutschen Behörde in Anspruch zu nehmen wün-
schen, können sich entweder unmittelbar an die
im Ausland bestehenden Kais. Deutschen Kon-
sulate wenden oder ein Gesuch um Verwendung
auf diplomatischem Weg schriftlich oder zu Pro-
tokoll bei dem für den Bittsteller zuständigen
Amtsgericht bzw. Oberamt, gewöhnlich unter
gleichzeitiger Erlegung eines entsprechenden
Kostenvorschusses, anbringen.
I. Das Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten zerfällt in die politische Ab-
teilung und die Verkehrsabteilung ($33, 1);
außerdem bildet dasselbe das Ministerium des
Kgl. Hauses. Die politische Abteilung besorgt
alle auf die Verwaltung des Auswärtigen bezüg-
lichen Angelegenheiten, abgesehen von denjenigen,
welche die Beziehungen zum Deutschen Reiche
betreffen; diese werden vom Staatsministerium
erledigt, dem auch die Bevollmächtigten zum
Bundesrat direkt unterstellt sind. Zum Geschäfts-
kreis der politischen Abteilung gehören auch die
Standeserhöhungen. Als Minister des Kgl.
Hauses liegt dem Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten die Besorgung der Familienange-
legenheiten des Kgl. Hauses, auch das Geschäft
eines Standesbeamten für die Mitglieder des Kgl.
Hauses ob. Dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten ist die Archivdirektion als
besondere Behörde untergeben. Dieselbe hat die
Aufsicht über das geheime Haus- und Staats-
archivin Stuttgart, über das Staatsfilial-
archiv zu Ludwigsburg sowie über das in
der Gemeinschaft des Staates und der Stadt Hall
befindliche Archiv zu Hall, das die Akten des