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lichen Verkehr bestimmten Eisenbahnen durch den
Staat erbaut und betrieben werden, ohne daß
übrigens der Bau und Betrieb von Zweigeisen-
bahnen durch Privatunternehmer ausgeschlossen
wurde. Mit Ausnahme einiger Zweigbahnen ist
das ganze württ. Eisenbahnnetz auf Staatskosten
hergestellt worden. Die Eisenbahnen gelten seit
dem Gesetz vom 28. Dezember 1851 (Reg.-Bl. 1852
S. 1) als ein Bestandteil des Kammerguts ($ 12,
I u. IV); die Verzinsung und Tilgung der zum
Bau aufgenommenen Anlehen liegt jedoch der
Staatskasse im allgemeinen ob. Um die Schwan-
kungen in den Ablieferungen der Eisenbahnkasse
an die allgemeine Staatskasse auszugleichen, hat
das Gesetz vom 29. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 575)
zunächst auf einen Zeitraum von 10 Jahren die
Bildung eines Reservefonds der Staats-
eisenbahnen angeordnet. Privateisen-
bahnen dürfen nur mit Konzession der Regierung
erbaut werden; dieselbe hat in der Konzessions-
urkunde das Aufsichtsrecht des Staates über Bau,
Betrieb und Verwaltung der Bahn genügend
sicherzustellen. Hinsichtlich der Abtretung des
zum Bau erforderlichen Eigentums gilt das regel-
mäßige Zwangsenteignungsverfahren (8 5, 4). Den
Privatunternehmern einer Zweigbahn kann von
der Staatskasse mit ständischer Zustimmung ein
Reinertrag des Unternehmens bis zu 31/200 des
Anlagekapitals auf einen bestimmten Zeitraum
gewährleistet werden. Auf mit ständischer Zu-
stimmung erfolgtes Ansinnen des Staats müssen
die Unternehmer von Privatbahnen nach 25jähri-
gem Betrieb die Bahn gegen Erstattung der An-
lagekosten an den Staat abtreten. Während die
Privatbahnen keine steuerliche Sonderstellung
haben, sondern der staatlichen und kommunalen
Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen