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10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern.
8 34. Die Organe der Verwaltung des Innern.
Eine kritische Betrachtung der Behördenorganisation
im Departement des Innern und der Art ihrer Tätigkeit
habe ich in der württ. Zeitschrift für Rechtspflege und Ver-
waltung 1907 S. 120 gegeben; vgl. hierzu auch die Vor-
bemerkung zu $ 28.
I. Der Begriff der „Verwaltung des Innern“
läßt sich am besten negativ bestimmen. Es gehört
dazu die ganze Staatsverwaltung mit Ausnahme
der auswärtigen Angelegenheiten, des Gerichts-
wesens, des Kriegswesens und des Finanzwesens.
Doch sind in Württ. von dem hiernach noch ver-
bleibenden Teil der Staatsverwaltung das Kirchen-
und Schulwesen als besonderes Departement ab-
getrennt und es ist die Verwaltung der Verkehrs-
anstalten dem Departement der auswärtigen An-
gelegenheiten zugewiesen worden. Alle übrigen
Geschäfte der Verwaltung gehören zum Departe-
ment des Innern, das demnach eine vielgestaltige
Tätigkeit hat. In seinen Wirkungskreis fällt
namentlich die Wahrnehmung der Hoheits-
rechte des Staats überhaupt, insbesondere
die Aufsicht über die Gemeinde- und Amtskörper-
schaftsverwaltung, die Leitung der Reichs- und
Landtagswahlen, die Ordnung der Staatsange-
hörigkeitsverhältnisse, das militärische Einquar-
tierungs-, Naturalleistungs- und Kriegsleistungs-
wesen innerhalb des Landes sowie in Gemeinschaft
mit dem Kriegsministerium die Leitung des Er-
satzwesens. Ferner die Sorge für die öffent-
liche Sicherheitund Ordnung, das Vereins-
und Versammlungswesen sowie die Leitung der
Polizeiverwaltung auf allen ihren Gebieten (Ge-
sundheitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei, Ge-
werbepolizei usw.), endlich die Oberaufsicht über