Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern. 
8 34. Die Organe der Verwaltung des Innern. 
Eine kritische Betrachtung der Behördenorganisation 
im Departement des Innern und der Art ihrer Tätigkeit 
habe ich in der württ. Zeitschrift für Rechtspflege und Ver- 
waltung 1907 S. 120 gegeben; vgl. hierzu auch die Vor- 
bemerkung zu $ 28. 
I. Der Begriff der „Verwaltung des Innern“ 
läßt sich am besten negativ bestimmen. Es gehört 
dazu die ganze Staatsverwaltung mit Ausnahme 
der auswärtigen Angelegenheiten, des Gerichts- 
wesens, des Kriegswesens und des Finanzwesens. 
Doch sind in Württ. von dem hiernach noch ver- 
bleibenden Teil der Staatsverwaltung das Kirchen- 
und Schulwesen als besonderes Departement ab- 
getrennt und es ist die Verwaltung der Verkehrs- 
anstalten dem Departement der auswärtigen An- 
gelegenheiten zugewiesen worden. Alle übrigen 
Geschäfte der Verwaltung gehören zum Departe- 
ment des Innern, das demnach eine vielgestaltige 
Tätigkeit hat. In seinen Wirkungskreis fällt 
namentlich die Wahrnehmung der Hoheits- 
rechte des Staats überhaupt, insbesondere 
die Aufsicht über die Gemeinde- und Amtskörper- 
schaftsverwaltung, die Leitung der Reichs- und 
Landtagswahlen, die Ordnung der Staatsange- 
hörigkeitsverhältnisse, das militärische Einquar- 
tierungs-, Naturalleistungs- und Kriegsleistungs- 
wesen innerhalb des Landes sowie in Gemeinschaft 
mit dem Kriegsministerium die Leitung des Er- 
satzwesens. Ferner die Sorge für die öffent- 
liche Sicherheitund Ordnung, das Vereins- 
und Versammlungswesen sowie die Leitung der 
Polizeiverwaltung auf allen ihren Gebieten (Ge- 
sundheitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei, Ge- 
werbepolizei usw.), endlich die Oberaufsicht über
	        
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