Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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samtkollegium‘“ der Zentralstelle besteht das 
Verwaltungskollegium, das aus dem Vor- 
stand, den vom König ernannten Mitgliedern und 
den Gewerbeinspektoren besteht. Es hat die Ge- 
schäfte insoweit zu besorgen, als nicht eine Be- 
schlußfassung des Gesamtkollegiums einzutreten 
hat. Als Beamte der Gewerbeinspektion sind 
Gewerbeinspektoren, Gewerbeassessoren, Gewerbe- 
inspektionsassistentinnen und Gewerbeinspektions- 
gehilfen bestellt. Hilfsmittel für die technische 
Wirksamkeit der Zentralstelle sind namentlich 
das Landesgewerbemuseum in Stuttgart und 
das wöchentlich erscheinende Gewerbeblatt. 
2. Die8Handelskammernsind als gesetz- 
liche Organe des Handels- und Gewerbestands auf 
Grund des Gesetzes vom 30. Juli 1899 (Reg.-Bl. 
S. 579) mit der Bestimmung eingesetzt, die Ge- 
samtinteressen der Handels- und Gewerbetreiben- 
den ihres Bezirks wahrzunehmen. Die Mitglieder 
werden von den Handels- und Gewerbetreibenden 
ohne Unterscheidung beider Stände gewählt. 
8. Die4Handwerkskammern, welche auf 
Grund der Reichsgewerbeordnung errichtet sind, 
dienen zurVertretungder Interessen desHandwerks. 
4. Gewerbegerichte und Kaufmanns- 
gerichte sind auf Grund der einschlägigen 
Reichsgesetze in den größeren Gemeinden des 
Landes errichtet. 
11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- 
und Schulwesens. 
& 45. Staat und Kirche. 
Die Kirchengesetze, welche nicht in den Rahmen dieser 
Darstellung gehören, sind hier nicht aufgezählt.e. Von den 
Staatsgesetzen sind zu nennen: V.U.8&$ 70—84; Gesetz vom 
Bazillo, Württemberg. 19