Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(∆ 45 ) 
. 38. 
gubet euch bet Dasselbe, was in vorgehenden Paragraphen von Tocal- und Partial. Bränden be- 
en Sin- 
reigung entsn- stimme worden , wird auch bei Beurtheilung des gänzlich oder zum Tdheil erfolgten Einreis. 
denen Schäden sens der Gebäude, wofür gleichergestalt aus der Brand-Versicherungs= Casse Vergütungen 
Statt. Statt finden, zur allgemeinen Regel angenommen. 
Würderung der Jedoch ist bei den Taxationen eines Parcialbrandes, oder durch zu Hemmung des 
Partlalschäden. Feuers erfolgtes Einreißen verhangenen Schäden nicht auf den Anschlag der erforderlichen 
Reparaturkosten, sondern ledlglich auf die Größe des verunglückten Antheils vom ganzen 
cakastrirten Gebäude Bedacht zu nehmen und dem gemöß das gerichtliche Aktestat zu erthei. 
len, indem die Vergütung nur nach dem Verhältnisse der catastrirten Wurzelzahl des Ge- 
bäudes und des davon eingerissenen Aneheils erfolgen kann. · 
Praͤmie wegen Uiberdem soll dem Eigenthuͤmer desjenigen Gebaͤudes, durch dessen Einreißen der Branb 
eingerisener gehemmt und auf die im §F. 40 und 41. enthaltene Weise bescheiniget worden, uͤber die ihm 
Gebaͤude. aus der Societaͤtscasse schon an sich zufließende Brandverguͤtung, annoch ein Dritthtil 
des Werths des wirklich erlittenen Schadens als eine Praͤmie bezahlt werden. 
* 30. 
Wenn serner Auch sollen noch in folgenden beiden Fällen Entschädigungen gegeben werden: 
eine Entschädi- a.) wenn durch die heftige Gluth eines in Flammen stehenden Gebändes ein benach- 
aud geleistet hartes Schaden leidet, ohne daß es wirklich von dem Feuer ergriffen, oder Brandes wegen 
eingerissen worden, nach dem Verhaͤltnisse der catastrirten Wurzelzahl, 
b.) wenn dem Feuer durch den Brandgiebel eines Gebaͤudes Einhalt geschiehet, an 
dem Brandgiebel aber oder sonst mehr oder weniger Schaden entstanden ist. 
In diesen Faͤllen ist die Wuͤrderung des Schadens durch verpflichtete Gewerken vorzu— 
nehmen, und der an die Deputation hieruͤber zu erstattenden Anzeige das Wuͤrderungspro— 
tocoll in beglaubigter Abschrift beizufuͤgen. 
d. 40. 
Bescheinigung Damit sowohl wegen der Total- als Partial- Braͤnde und durch Niederreißen erlittenen 
der wegen Brau- Schaͤden zuverlaͤssige Gewißheit vorhanden und die Deputation im Stande seyn moͤge, fuͤr 
eb ernttteen die Befriedigung des einem jeden verunglückten Sociecäts mirgliede, nach Verhältniß seines 
a.) bei herr-Schadens, gebührenden Vergutungs-Ouanti Sorge zu tragen, so ist, wenn ein herrschaffli. 
schastlihrn Ge-ches Gebäude durch Brand verunglückt, oder zu Hemmung einer Feuersbrunst niedergerissen 
werden muß, der erlittene Totalbrand durch ein schriffliches Zeugniß zweier benachbarter 
Rittergursbesier zu beglaubigen und dadurch der Genuß der versicherten Vergücung nach 
dem bei der Societät angegebenen ganzen Werche des Gebäudes zu bewirken,
	        
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