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5. Vorrechte auf dem Gebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung
in Fideikommiß-, Lehen- und Stammgüter.
6. Befreiung ihrer zu den Standesherrschaften
gehörigen Gebäude von Einquartierung und Na-
turalverpflegung in Friedenszeiten nach näherer
Bestimmung des Quartierleistungsgesetzes.
III. Derritterschaftliche Adel. Die Zugehörig-
keit zu demselben ist bedingt durch die württ.
Staatsangehörigkeit, durch den Besitz oder Mit-
besitz eines als Rittergut ın die Realmatrikel
des Königreichs eingetragenen Gutes und durch
den erblichen Adelstand des Besitzers. Ihre
Sonderrechte sind:
1. Wahl- und ‚Wählbarkeitsrecht zur 1. Kam-
er; vgl. $ 15.
2. Autonomie, d. h. das Recht der Selbst-
gesetzgebung (Errichtung von Familienverträgen
und sonstigen Familienstatuten, jedoch mit Be-
schränkungen).
3. Befreiter Gerichtsstand vor dem Amts-
gericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
4. Standesmäßige Kompetenz bei der Immo-
bilarzwangsvollstreckung in Fideikommiß-, Lehen-
und Stammgüter.
5. Das Recht auf das hergebrachte Kirchen-
gebet und Trauergeläute.
IV. Der unbegüterte Erbadel und der bloße
Personaladel gewährt keine besonderen bürger-
lichen und politischen Rechte. Doch können die
Angehörigen des ersteren durch Erlangung eines
immatrikulierten Ritterguts Mitglied der Ritter-
schaft werden. Der dem württ. Recht eigentüm-
liche persönliche Adel, der ohne rechtliche Be-
deutung ist, ist mit allen Staatsämtern der vier