Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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5. Vorrechte auf dem Gebiet der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung 
in Fideikommiß-, Lehen- und Stammgüter. 
6. Befreiung ihrer zu den Standesherrschaften 
gehörigen Gebäude von Einquartierung und Na- 
turalverpflegung in Friedenszeiten nach näherer 
Bestimmung des Quartierleistungsgesetzes. 
III. Derritterschaftliche Adel. Die Zugehörig- 
keit zu demselben ist bedingt durch die württ. 
Staatsangehörigkeit, durch den Besitz oder Mit- 
besitz eines als Rittergut ın die Realmatrikel 
des Königreichs eingetragenen Gutes und durch 
den erblichen Adelstand des Besitzers. Ihre 
Sonderrechte sind: 
1. Wahl- und ‚Wählbarkeitsrecht zur 1. Kam- 
er; vgl. $ 15. 
2. Autonomie, d. h. das Recht der Selbst- 
gesetzgebung (Errichtung von Familienverträgen 
und sonstigen Familienstatuten, jedoch mit Be- 
schränkungen). 
3. Befreiter Gerichtsstand vor dem Amts- 
gericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
4. Standesmäßige Kompetenz bei der Immo- 
bilarzwangsvollstreckung in Fideikommiß-, Lehen- 
und Stammgüter. 
5. Das Recht auf das hergebrachte Kirchen- 
gebet und Trauergeläute. 
IV. Der unbegüterte Erbadel und der bloße 
Personaladel gewährt keine besonderen bürger- 
lichen und politischen Rechte. Doch können die 
Angehörigen des ersteren durch Erlangung eines 
immatrikulierten Ritterguts Mitglied der Ritter- 
schaft werden. Der dem württ. Recht eigentüm- 
liche persönliche Adel, der ohne rechtliche Be- 
deutung ist, ist mit allen Staatsämtern der vier
	        
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