Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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c) die periodische Feststellung des Haus- 
haltsplans kann nur mit Genehmigung der 
Stände erfolgen; vgl..8 49, IV; 
d) die Regierung hat dem Landtag von ihrer 
Finanzverwaltung Rechenschaft abzulegen; 
vgl. $ 49,V; 
e) die Verwaltung der Staatsschulden 
ist ständisch; vgl. $ 49, III. 
4.Klageerhebung wegenVerfassungs- 
verletzung; vgl. hierüber 8 21. 
5. Petitions- und Beschwerderecht. 
Allgemeine Kontrolle der Staatsver- 
waltung. Die Kontrolle wird ausgeübt durch 
Kritik an den Maßregeln der Behörden, in der 
Regel gelegentlich der Etatsberatung bei den je- 
weiligen Ansätzen des Etats. Das Petitions- und 
Beschwerderecht dient ebenfalls teils zur Aus- 
übung der Kontrolle, teils ist es ein Mittel, um die 
Regierung zur Vorlegung von Gesetzen zu ver- 
anlassen. Dem König gegenüber geschieht es in 
der Form der Adresse, den Ministern gegenüber 
in der Form der Resolution. Veranlassung zur 
Ausübung des Petitions- und Beschwerderechts, 
zu dessen Benutzung nach $ 179 der V.U. jede 
Kammer auch einzeln berechtigt ist, können An- 
träge von Landtagsmitgliedern oder Petitionen 
und Beschwerden sein, welche von einzelnen oder 
von Korporationen dem Landtag überreicht 
werden. Das Recht, schriftliche Bitten (Peti- 
tionen) von einzelnen oder von Korporationen 
über Gegenstände, welche ihre Rechte oder Inter- 
essen betreffen, anzunehmen, ist zwar in der 
Verfassung nicht ausdrücklich anerkannt, aber 
sowohl für die Ständeversammlung im ganzen 
als für die einzelnen Kammern nie bezweifelt 
worden. Deputationen dagegen kann die 
Ständeversammlung weder annehmen noch ohne
	        
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