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c) die periodische Feststellung des Haus-
haltsplans kann nur mit Genehmigung der
Stände erfolgen; vgl..8 49, IV;
d) die Regierung hat dem Landtag von ihrer
Finanzverwaltung Rechenschaft abzulegen;
vgl. $ 49,V;
e) die Verwaltung der Staatsschulden
ist ständisch; vgl. $ 49, III.
4.Klageerhebung wegenVerfassungs-
verletzung; vgl. hierüber 8 21.
5. Petitions- und Beschwerderecht.
Allgemeine Kontrolle der Staatsver-
waltung. Die Kontrolle wird ausgeübt durch
Kritik an den Maßregeln der Behörden, in der
Regel gelegentlich der Etatsberatung bei den je-
weiligen Ansätzen des Etats. Das Petitions- und
Beschwerderecht dient ebenfalls teils zur Aus-
übung der Kontrolle, teils ist es ein Mittel, um die
Regierung zur Vorlegung von Gesetzen zu ver-
anlassen. Dem König gegenüber geschieht es in
der Form der Adresse, den Ministern gegenüber
in der Form der Resolution. Veranlassung zur
Ausübung des Petitions- und Beschwerderechts,
zu dessen Benutzung nach $ 179 der V.U. jede
Kammer auch einzeln berechtigt ist, können An-
träge von Landtagsmitgliedern oder Petitionen
und Beschwerden sein, welche von einzelnen oder
von Korporationen dem Landtag überreicht
werden. Das Recht, schriftliche Bitten (Peti-
tionen) von einzelnen oder von Korporationen
über Gegenstände, welche ihre Rechte oder Inter-
essen betreffen, anzunehmen, ist zwar in der
Verfassung nicht ausdrücklich anerkannt, aber
sowohl für die Ständeversammlung im ganzen
als für die einzelnen Kammern nie bezweifelt
worden. Deputationen dagegen kann die
Ständeversammlung weder annehmen noch ohne