Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes,  bezüglich  der  Anlehensaufnahme
  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  ver  ständischen  Staateschulven-Verwaltungsbehörde
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  10.  Januar  1862.

Wilhelmr.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:  ,
Sigel.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maurler.

II.  Verfügungen  der  Departementce.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des  Heilbronner  Wohnungsvereins.

Nachvem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.
tem  Heilbronner  Wohnungsverein,  in  welchen  sich  vie  im  Jabre  1856  zu  Heilbronn  ge-Fründete
  Gesellschaft  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungen  umgewanvelt  hat,  auf  den  Grund
der  von  demselben  vorgelegten  Statuten  und  unter  Vorbehalt  der  erworbenen  Rechte
Dritter  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  haben,  so  wird  vieses  unter  dem  Anfügen
öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  das  Vermögen  des  Vereins  sich  auf  42,000  fl.  beläuft
und  in  Aktien  à  500  Gulden  zerfällt,  deren  Inhaber  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
  nur  bis  zum  Betrage  ihrer  Aktien  baften.

Stuttgart  den  2.  Januar  1862.
Linden.