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Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, bezüglich der Anlehensaufnahme
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung ver ständischen Staateschulven-Verwaltungsbehörde
beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 10. Januar 1862.
Wilhelmr.
Der Chef des Finanz-Departements: ,
Sigel. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maurler.
II. Verfügungen der Departementce.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung des Heilbronner Wohnungsvereins.
Nachvem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M.
tem Heilbronner Wohnungsverein, in welchen sich vie im Jabre 1856 zu Heilbronn ge-Fründete
Gesellschaft zum Bau von Arbeiterwohnungen umgewanvelt hat, auf den Grund
der von demselben vorgelegten Statuten und unter Vorbehalt der erworbenen Rechte
Dritter die landesherrliche Genehmigung ertheilt haben, so wird vieses unter dem Anfügen
öffentlich bekannt gemacht, daß das Vermögen des Vereins sich auf 42,000 fl. beläuft
und in Aktien à 500 Gulden zerfällt, deren Inhaber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nur bis zum Betrage ihrer Aktien baften.
Stuttgart den 2. Januar 1862.
Linden.