Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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9 60. 
J. Werden bei der Bauprüfung, Wasserdruckprobe, Abnahmeprüfung oder baupolizei- 
lichen Untersuchung wesentliche, die Inbetriebnahme hindernde Mängel vorgefunden, 
so ist die Prüfung oder Untersuchung zu wiederholen, nachdem der Kesselbesitzer die Be- 
seitigung der Mängel angezeigt hat. 
II. Von sonstigen, bei der Abnahmeprüfung und bei der baupolizeilichen Untersuchung 
hervorgetretenen Anständen ist von den Sachverständigen, in der Regel zusammen mit 
den oben 8 59 Abs. 5 vorgeschriebenen Anzeigen, das Oberamt zu benachrichtigen, das 
die Beseitigung der Anstände herbeiführt und dem Revisionsverein Mitteilung macht. 
g 61. 
J. Dampfkessel, die in einem deutschen Bundesstaat am Verfertigungsort von 
einem hiemit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach 
§ 12 Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- 
legung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln oder nach Vornahme einer Ausbesserung 
gemäß § 13 a. a. O. (unten § 72 Abs. 2 und 3) geprüft und den Vorschriften unter 
§ 12 Abs. 5 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im 
ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt werden, auch wenn dieser in einem anderen 
Bundesstaat belegen ist, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer 
Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder 
aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der 
Prüfung geboten erscheinen lassen. Die auswärtigen Bescheinigungen über Bauprüfung 
und Wasserdruckprobe sind vom Kesselbesitzer in doppelter Fertigung beizubringen und 
dem Kesselprüfer zu übergeben, der je eine mit der Genehmigungsurkunde verbindet. 
II. Die von einem hiezu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundes- 
staates ausgestellten Abnahmebescheinigungen für bewegliche oder Schiffsdampfkessel werden 
in allen andern Bundesstaaten anerkannt. 
III. Bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampftessel, deren Inbetriebnahme in einem 
anderen deutschen Bundesstaate auf Grund des § 24 der Gew.O. und der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten 
ohne nochmalige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Unter-
	        
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