133
Händen haben. Tatsächlich sind ihm auch weder im
BZG. noch sonst in einem anderen Gesetz richterliche
Funktionen übertragen.
Das Legalitätsprinzip gebietet auch dem Bericht-
erstatter gleich dem Staatsanwalt im ordentlichen Prozeß
die Pflicht zur Erbebung der Anklage bei zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten; $ 152 II StPO. ist ent-
sprechend anzuwenden (Ausnahmen: StGB. 88 14, 37).
Freilich gibt es im kriegsgerichtlichen Verfahren
nicht den $$ 169—171 StPO. entsprechende Vorschriften,
die im ordentlichen Prozeß die strenge Durchführung des
Prinzips garantieren, Eine analoge Anwendung der StPO.
ist bei dem ganz anders gearteten Aufbau der Kriegs-
gerichte hier ausgeschlossen.
Der Prozeßbetrieb, d. i. die Fürsorge für das
Fortschreiten des Prozesses von seinen Anfängen bis zum
Urteil, erfolgt von Amtswegen durch die beteiligten
Behörden.
Eine Regelung über die Fristen findet sich iw
BZG, nicht. Gesetzliche Fristen des BZG. gibt es daher
überhaupt nicht; richterliche Fristen sind nach freiem
Ermessen des Gerichts zu bestimmen; für die Frist-
berechnung gelten 88 42, 43 StPO.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im
Sinne der 88 44-47 StPO. ist ausgeschlossen; sie würde
dem Zweck des Verfahrens widersprechen.
Die Zustellungen im kriegsgerichtlichen Verfahren
erfolgen grundsätzlich von Amtswegen (vgl. $$ 36, 37,
auch 840 StPO.) Ausnahme: $ 38 StPO.
Von Zwangsmitteln ist die Verhaftung im
BZ2G. erwähnt, aber nicht geregelt; es gelten daher die
Bestimmungen der StPO. Sachlich ist also die Ver-