Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Händen haben. Tatsächlich sind ihm auch weder im 
BZG. noch sonst in einem anderen Gesetz richterliche 
Funktionen übertragen. 
Das Legalitätsprinzip gebietet auch dem Bericht- 
erstatter gleich dem Staatsanwalt im ordentlichen Prozeß 
die Pflicht zur Erbebung der Anklage bei zureichenden 
tatsächlichen Anhaltspunkten; $ 152 II StPO. ist ent- 
sprechend anzuwenden (Ausnahmen: StGB. 88 14, 37). 
Freilich gibt es im kriegsgerichtlichen Verfahren 
nicht den $$ 169—171 StPO. entsprechende Vorschriften, 
die im ordentlichen Prozeß die strenge Durchführung des 
Prinzips garantieren, Eine analoge Anwendung der StPO. 
ist bei dem ganz anders gearteten Aufbau der Kriegs- 
gerichte hier ausgeschlossen. 
Der Prozeßbetrieb, d. i. die Fürsorge für das 
Fortschreiten des Prozesses von seinen Anfängen bis zum 
Urteil, erfolgt von Amtswegen durch die beteiligten 
Behörden. 
Eine Regelung über die Fristen findet sich iw 
BZG, nicht. Gesetzliche Fristen des BZG. gibt es daher 
überhaupt nicht; richterliche Fristen sind nach freiem 
Ermessen des Gerichts zu bestimmen; für die Frist- 
berechnung gelten 88 42, 43 StPO. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im 
Sinne der 88 44-47 StPO. ist ausgeschlossen; sie würde 
dem Zweck des Verfahrens widersprechen. 
Die Zustellungen im kriegsgerichtlichen Verfahren 
erfolgen grundsätzlich von Amtswegen (vgl. $$ 36, 37, 
auch 840 StPO.) Ausnahme: $ 38 StPO. 
Von Zwangsmitteln ist die Verhaftung im 
BZ2G. erwähnt, aber nicht geregelt; es gelten daher die 
Bestimmungen der StPO. Sachlich ist also die Ver-
	        
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