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erschwerenden Umständen) ohne Zulassung mildernder
Umstände die Todesstrafe an.
Sowohl 88 BZG. als auch 8 4 EGStGB. setzen die
Begehung in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder
Distrikte voraus.
2) Das BZG. hat, wie festgestellt, durch den Art. 68
RV. die Stellung eines Reichsgesetzes erlangt.
& 2 EGStGB. setzt das Bundes- und Landesstraf-
recht außer Kraft, soweit es Materien enthält, die Gegen-
stand des StGB. sind, läßt dagegen die besonderen Vor-
schriften des Bundes- und Landesstrafrechts ın Kraft.
Demnach ist zweifellos $ 8 BZG. insoweit durch
$ 4 EGStGB. beseitigt, als beide Gesetze dieselben
Materien betreffen. Dies ist der Fall in Bezug auf die
vorsätzliche Brandstiftung und Verursachung einer Über-
schwemmung. $ 8 BZG. enthält sich jeder Definition
dieser Verbrechen, sowie jedes einschränkenden oder ab-
ändernden Zusatzes. Seine einzige Besonderheit ist,
daß die Verbrechen in einem in Kriegszustand erklärten
Orte während der Dauer des Kriegszustandes begangen
sein müssen. Diese Besonderheit genügt aber nicht, um
dem 88 BZG. das Gepräge einer »besonderen Vorschrift«
im Sinne des $2 EGStGB. zu verleihen; sie haftet viel-
mehr allen Straftaten an, die in einem in Kriegszustand
versetzten Orte begangen werden.
Ferner enthält $ 8 BZG. das Verbrechen des Angriffs
oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder
Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde. Soweit stimmt
die Vorschrift mit $ 113 StGB. überein; $ 8 BZG. präzi-
siert aber den Tatbestand gegenüber dem $ 113 StGB,
durch zwei weitere Erfordernisse: Begehung in offener
Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen.