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einzuhalten waren. Die Einkäufe in Getreide erfolgten für Berlin durch
die Mitglieder des Vereins Berliner Getreide- und Produktenhändler. Im
übrigen geschah die Eindeckung der den einzelnen Bezirken überwiesenen
Aufträge durch die Genossenschaften, die Landwirte und den Handel des
Bezirks. Den Proviantämtern blieb der Einkauf bei Einhaltung der von der
Zentralstelle festgesetzten Preisgrenzen insoweit gestattet, als sie unmittelbar
von Landwirten kauften. Diese Schranken kamen für Fehlbeträge in Wegfall,
die durch Vermittlung der Zentralstelle nicht aufgebracht werden konnten.
Diese Grundsätze konnten nicht lange streng durchgeführt werden. Als der
Getreideverkehr infolge des Inkrafttretens von Großhandelshöchstpreisen im
November 1914 in Stockungen geriet und überdies von der Heeresverwaltung
ungewöhnlich große Mengen, namentlich an Hafer, angefordert wurden,
sah sich die Zentralstelle genötigt, die Beschaffung des Getreides auch durch
Kommissionäre zuzulassen; außerdem wurde den Proviantämtern der Bezug
von Händlern gestattet, was unbedenklich erschien, nachdem durch die Fest-
setzung der Höchstpreise eine feste Obergrenze für die Preise gegeben war.
2. Im weiteren Verlauf der Dinge mußte das auf freihändigem Ankauf
beruhende Verfahren der Heeresbedarfsdeckung ganz aufgegeben werden.
Bei Hafer hatte die Vorratserhebung vom 1. Dezember 1914 ein überaus
ungünstiges Ergebnis zutage gefördert, und die geringen Vorräte drohten
infolge des Mangels an Futtermitteln durch Verfütterung schnell zur Neige
zu gehen. In dieser kritischen Lage wurde durch den Bundesrat die zwangs-
weise Beschaffung des bis zur Ernte von 1915 nötigen Armeebedarfs an
Hafer in Höhe von 1½ Millionen Tonnen angeordnet. Diese Menge wurde
nach dem Verhältnisse der Ernteerträge der Jahre 1912—19+14 auf die
Bundesstaaten verteilt und ihnen unter Gewährung der erforderlichen
Zwangsmittel die Sicherstellung und Aufbringung der auf sie entfallenden
Hafermengen übertragen. Die Ablieferung hatte in gleichen Teilbeträgen im
Februar, März und April 1915 zu erfolgen. Hiermit entfiel für die Zentral-
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung ihre frühere Aufgabe, den
Armeebedarf an Hafer durch Vermittlung freihändiger Käufe zu decken.
Dafür ist ihr neben der Verfügung über die einzelstaatlichen Ablieferungen
eine neue außerhalb der Heeresverpflegung liegende Aufgabe gestellt worden.
Die nach Abzug der Lieferungen für das Heer verbliebenen Hafermengen
waren so gering, daß nur bei sparsamster Bewirtschaftung die Durchhaltung des
für nicht militärische Zwecke unentbehrlichen Pferdebestandes (der Zivilpferde)
gesichert werden konnte. Um dies zu erreichen, sind die nicht an das Heer
abzuliefernden Hafervorräte durch Verordnung des Bundesrats vom 15. Fe-
bruar 1915 für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung, beschlagnahmt worden. Aus ihnen sollte der für
die künftige Feldbestellung erforderliche Saathafer mit 150 kg für ein Hektar
und zur Fütterung von Pferden und andern Einhufern bis zur nächsten
Ernte eine Durchschnittsmenge von 300 kg für das Tier (entsprechend einer
durchschnittlichen Tagesfuttermenge von 1½ kg) gedeckt, ferner sollte den
Fabriken, die Hafer zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeiten, die Ver-
arbeitung ihrer Vorräte gestattet werden. Um das Verfahren möglichst einfach