Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

114 F. Lusensky 
einzuhalten waren. Die Einkäufe in Getreide erfolgten für Berlin durch 
die Mitglieder des Vereins Berliner Getreide- und Produktenhändler. Im 
übrigen geschah die Eindeckung der den einzelnen Bezirken überwiesenen 
Aufträge durch die Genossenschaften, die Landwirte und den Handel des 
Bezirks. Den Proviantämtern blieb der Einkauf bei Einhaltung der von der 
Zentralstelle festgesetzten Preisgrenzen insoweit gestattet, als sie unmittelbar 
von Landwirten kauften. Diese Schranken kamen für Fehlbeträge in Wegfall, 
die durch Vermittlung der Zentralstelle nicht aufgebracht werden konnten. 
Diese Grundsätze konnten nicht lange streng durchgeführt werden. Als der 
Getreideverkehr infolge des Inkrafttretens von Großhandelshöchstpreisen im 
November 1914 in Stockungen geriet und überdies von der Heeresverwaltung 
ungewöhnlich große Mengen, namentlich an Hafer, angefordert wurden, 
sah sich die Zentralstelle genötigt, die Beschaffung des Getreides auch durch 
Kommissionäre zuzulassen; außerdem wurde den Proviantämtern der Bezug 
von Händlern gestattet, was unbedenklich erschien, nachdem durch die Fest- 
setzung der Höchstpreise eine feste Obergrenze für die Preise gegeben war. 
2. Im weiteren Verlauf der Dinge mußte das auf freihändigem Ankauf 
beruhende Verfahren der Heeresbedarfsdeckung ganz aufgegeben werden. 
Bei Hafer hatte die Vorratserhebung vom 1. Dezember 1914 ein überaus 
ungünstiges Ergebnis zutage gefördert, und die geringen Vorräte drohten 
infolge des Mangels an Futtermitteln durch Verfütterung schnell zur Neige 
zu gehen. In dieser kritischen Lage wurde durch den Bundesrat die zwangs- 
weise Beschaffung des bis zur Ernte von 1915 nötigen Armeebedarfs an 
Hafer in Höhe von 1½ Millionen Tonnen angeordnet. Diese Menge wurde 
nach dem Verhältnisse der Ernteerträge der Jahre 1912—19+14 auf die 
Bundesstaaten verteilt und ihnen unter Gewährung der erforderlichen 
Zwangsmittel die Sicherstellung und Aufbringung der auf sie entfallenden 
Hafermengen übertragen. Die Ablieferung hatte in gleichen Teilbeträgen im 
Februar, März und April 1915 zu erfolgen. Hiermit entfiel für die Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung ihre frühere Aufgabe, den 
Armeebedarf an Hafer durch Vermittlung freihändiger Käufe zu decken. 
Dafür ist ihr neben der Verfügung über die einzelstaatlichen Ablieferungen 
eine neue außerhalb der Heeresverpflegung liegende Aufgabe gestellt worden. 
Die nach Abzug der Lieferungen für das Heer verbliebenen Hafermengen 
waren so gering, daß nur bei sparsamster Bewirtschaftung die Durchhaltung des 
für nicht militärische Zwecke unentbehrlichen Pferdebestandes (der Zivilpferde) 
gesichert werden konnte. Um dies zu erreichen, sind die nicht an das Heer 
abzuliefernden Hafervorräte durch Verordnung des Bundesrats vom 15. Fe- 
bruar 1915 für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung, beschlagnahmt worden. Aus ihnen sollte der für 
die künftige Feldbestellung erforderliche Saathafer mit 150 kg für ein Hektar 
und zur Fütterung von Pferden und andern Einhufern bis zur nächsten 
Ernte eine Durchschnittsmenge von 300 kg für das Tier (entsprechend einer 
durchschnittlichen Tagesfuttermenge von 1½ kg) gedeckt, ferner sollte den 
Fabriken, die Hafer zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeiten, die Ver- 
arbeitung ihrer Vorräte gestattet werden. Um das Verfahren möglichst einfach