Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft 120 
auf diese Weise Preise erzielte, die den Höchstpreis sehr erbeblich über- 
schritten. Bei der Festsetzung von Höchstpreisen für Kartoffeln durch die 
Verordnung vom 15. Februar 1915 wurde eine Umgehungsmöglichkeit da- 
durch gelassen, daß Saatkartoffeln von der Preisbindung freiblieben, ohne 
daß dieser Begriff mit genügender Bestimmtheit festgelegt war. Dies 
hatte zur Folge, daß der Handel in Saatkartoffeln einen früher nie ge- 
ahnten Umfang annahm, da weite Kreise der Bevölkerung aus Furcht vor 
Kartoffelmangel, die sich übrigens später als grundlos herausstellte, ihre 
Speisekartoffeln mit bedeutendem Aufschlage auf den Höchstpreis unter 
der Marke Saattkartoffeln bezogen. 
2. Fälle, wie die geschilderten, lassen sich nicht ohne weiteres gegen das 
System der Höchstpreise verwerten, weil die Unzulänglichkeiten nicht sowohl 
dem System als einer mangelhaften Ausgestaltung im einzelnen Falle zur 
Last zu legen sind. Anderseits ist aber nicht in Abrede zu stellen, daß Höchst- 
preise — abgesehen von der Möglichkeit offenbarer Umgehung, die trotz 
schärfster Strafvorschriften nie völlig wird ausgeschlossen werden können — 
nach zwei Richtungen Folgen herbeiführen können, die ihre Wirksamkeit in 
Frage stellen, ja unter Umständen Nachteile schaffen, die sich im Endergeb- 
nisse als schädlicher erweisen können als selbst große Preiserhöhungen. Einer- 
seits kann die unter Höchstpreis gestellte Ware zurückgehalten werden und 
nahezu ganz aus dem Verkehr verschwinden. Anderseits kann durch Höchst- 
preisfestsetzung die Neigung, die Ware weiter herzustellen, unterdrückt werden. 
Dem Anreiz, die unter Höchstpreis gestellte Ware zurückzuhalten, wird 
am besten dadurch begegnet, daß dem Besitzer jede Aussicht, sie etwa künftig 
gewinnbringender zu verwerten, genommen wird. Hiergegen ist in zahl- 
reichen Fällen verstoßen worden. Oft genug ist man vielmehr, um eine 
infolge der Höchstpreisfestsetzung dem Verkehr nur spärlich zufließende 
Ware in größeren Mengen herauszulocken, zu nachträglichen, teilweise recht 
bedeutenden Erhöhungen des Höchstpreises übergegangen. Mag dieses vor- 
geben auch im einzelnen Falle den gewünschten Erfolg gehabt haben, so 
hat es doch für das Höchstpreissystem als Ganzes die schädlichsten Folgen 
gehabt. Diejenigen, welche die Ware ohne Zurückhaltung in Verkehr gebracht 
haben, mußten sich aufs unangenehmste dadurch berührt fühlen, daß andere, 
die es mit ihren Pflichten gegen die Allgemeinheit weniger genau genommen 
hatten, aus ihrem Mangel an Gemeinsinn reichen Gewinn zogen. Solche 
Vorkommnisse haben leider in weiten Kreisen die Überzeugung wachgerufen, 
daß es nur konsequenter Zurückhaltung der Ware bedürfe, um schließlich 
eine Erhöhung der Preise über den zunächst festgesetzten Höchstbetrag durch- 
zusetzen. In der Richtung der Zurückhaltung haben öfter auch sogenannte 
Reports gewirkt, d. h. Aufschläge, die bei späterer Lieferung zum Höchst- 
preise hinzutreten. An sich sind solche Aufschläge als Entgelt für die zwischen- 
zeitliche Verwahrung und pflegliche Behandlung der Ware sowie für den 
aus dem späteren Verkauf sich ergebenden Zinsverlust nicht unberechtigt. 
Übersteigen sie aber den Betrag einer reinen Entschädigung, so werden sie 
leicht zu einer Prämie für Zurückhaltung. Die mit der Höchstpreisfestsetzung 
verbundene Gefahr einer Einschränkung der Produktion darf nicht gering 
Staatsbürgerl. Belehrungen in der Kriegszeit. II. Band. 9