Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

156 F. Cusensky 
Gerstenverkehrs zu belassen; endlich das Verlangen, den Gerstenerzeugern den 
Absatz besserer Ware zu erhöhtem Hreise zu ermöglichen. 
Während die Höchstpreise für Gerste durch die Verordnung vom 19. De— 
zember 1914 in gleicher Höhe wie die Roggenpreise festgesetzt waren, 
um den Roggen gegen Verfütterung zu schützen, kam diese Rücksicht, nachdem 
Schutz gegen die Verfütterung des Brotgetreides durch dessen Beschlagnahme 
gegeben war, in Fortfall und man entschloß sich, den Gerstenpreis der Ernte 
von 1915 unter Berücksichtigung der Preisgestaltung der übrigen Futtermittel 
zu bemessen. Er wurde einheitlich für das ganze Reich auf 300 M. fest— 
gesetzt, gilt jedoch nicht für Saatgerste, die aus anerkannten Saatzucht- 
wirtschaften stammt, und für Gerste, die an Betriebe mit Kontingent 
geliefert wird. Diese Regelung, welche die „Betriebsgersten“ der Hreis- 
bindung entzog, setzte die Gerste verarbeitenden Betriebe der Gefahr 
ungemessener Hreissteigerung aus. Um dem vorzubeugen, haben sich die 
Derbände dieser Betriebe zu einer Gerstenverwertungsgesellschaft zusammen- 
geschlossen, welche die Beschaffung der Gerste für die Kontingentsbetriebe 
übernimmt und zu dem Gwecke die Bezugsscheine der einzelnen Betriebe 
erhält. Trotzdem auf diese Weise die WMachfrage in einer Hand zusammen- 
gefaßt ist und Hreistreibereien der einzelnen Käufer ausgeschlossen waren, 
hat die Gerstenverwertungsgesellschaft dennoch den Höchstpreis wesentlich — 
um durchschnittlich 1oo M. — überschreiten müssen, um den Bedarf der in 
ihr zusammengeschlossenen Betriebe einigermaßen befriedigen zu können. 
Die Lieferungspflicht der Kommunalverbände an die Sentralstelle zur 
Beschaffung der Heeresverpflegung steht bei dieser Regelung im wesent- 
lichen nur auf dem Hapier. denn auf diese Lieferungspflicht ist sowohl 
das Saatgut anzurechnen, das mit Oustimmung des Kommunalverbandes 
verkauft und aus seinem Bezirk ausgeführt wird, als auch die Gerste, die auf 
Bezugsschein gekauft und an Betriebe mit Kontingent innerhalb oder außer- 
halb des Kommunalverbandes geliefert ist, endlich auch, was TLandwirte, 
die selbst einen Zetrieb mit Kontingent haben, aus den eignen Vorräten 
verarbeitet haben. Hiernach verbleiben zur Ablieferung an die Sentralstelle 
nur geringe Mengen übrig, über deren Derwendung die Reichsfuttermittel- 
stelle befindet. Sie kann sie Kommunalverbänden, die Gerste bedürfen, 
zuweisen; sie kann sie auch zum Abschluß von Mästungsverträgen benutzen 
und dabei die Derpflichtung begründen, die gemästeten Tiere zu bestimmten 
Terminen und Hreisen abzuliefern. 
c) Das für den Absatz zuckerhaltiger Kuttermittel durch die Der- 
ordnung vom 12. Februar 1015 begründete Monopol der Bezugsvereinig= 
gung der deutschen Landwirte ist auch für die aus der Ernte des Jahres 
1015 stammenden zuckerhaltigen Futtermittel durch Derordnung vom 25. Sep- 
tember jol5 begründet worden. Das Absatzmonopol der Bezugsvereinigung 
erstreckt sich auf Melasse, Rohzucker, soweit er zur Diehfütterung freigegeben 
ist, Melassefutter, Suckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, 
ausgelaugt oder unausgelaugt, Melassetrockenschnitzel. Es umfaßt nicht 
1. frische Suckerrüben, die an Suckerfabriken zur Suckererzeugung oder 
Trocknung geliefert und hierzu benutzt werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.