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Gerstenverkehrs zu belassen; endlich das Verlangen, den Gerstenerzeugern den
Absatz besserer Ware zu erhöhtem Hreise zu ermöglichen.
Während die Höchstpreise für Gerste durch die Verordnung vom 19. De—
zember 1914 in gleicher Höhe wie die Roggenpreise festgesetzt waren,
um den Roggen gegen Verfütterung zu schützen, kam diese Rücksicht, nachdem
Schutz gegen die Verfütterung des Brotgetreides durch dessen Beschlagnahme
gegeben war, in Fortfall und man entschloß sich, den Gerstenpreis der Ernte
von 1915 unter Berücksichtigung der Preisgestaltung der übrigen Futtermittel
zu bemessen. Er wurde einheitlich für das ganze Reich auf 300 M. fest—
gesetzt, gilt jedoch nicht für Saatgerste, die aus anerkannten Saatzucht-
wirtschaften stammt, und für Gerste, die an Betriebe mit Kontingent
geliefert wird. Diese Regelung, welche die „Betriebsgersten“ der Hreis-
bindung entzog, setzte die Gerste verarbeitenden Betriebe der Gefahr
ungemessener Hreissteigerung aus. Um dem vorzubeugen, haben sich die
Derbände dieser Betriebe zu einer Gerstenverwertungsgesellschaft zusammen-
geschlossen, welche die Beschaffung der Gerste für die Kontingentsbetriebe
übernimmt und zu dem Gwecke die Bezugsscheine der einzelnen Betriebe
erhält. Trotzdem auf diese Weise die WMachfrage in einer Hand zusammen-
gefaßt ist und Hreistreibereien der einzelnen Käufer ausgeschlossen waren,
hat die Gerstenverwertungsgesellschaft dennoch den Höchstpreis wesentlich —
um durchschnittlich 1oo M. — überschreiten müssen, um den Bedarf der in
ihr zusammengeschlossenen Betriebe einigermaßen befriedigen zu können.
Die Lieferungspflicht der Kommunalverbände an die Sentralstelle zur
Beschaffung der Heeresverpflegung steht bei dieser Regelung im wesent-
lichen nur auf dem Hapier. denn auf diese Lieferungspflicht ist sowohl
das Saatgut anzurechnen, das mit Oustimmung des Kommunalverbandes
verkauft und aus seinem Bezirk ausgeführt wird, als auch die Gerste, die auf
Bezugsschein gekauft und an Betriebe mit Kontingent innerhalb oder außer-
halb des Kommunalverbandes geliefert ist, endlich auch, was TLandwirte,
die selbst einen Zetrieb mit Kontingent haben, aus den eignen Vorräten
verarbeitet haben. Hiernach verbleiben zur Ablieferung an die Sentralstelle
nur geringe Mengen übrig, über deren Derwendung die Reichsfuttermittel-
stelle befindet. Sie kann sie Kommunalverbänden, die Gerste bedürfen,
zuweisen; sie kann sie auch zum Abschluß von Mästungsverträgen benutzen
und dabei die Derpflichtung begründen, die gemästeten Tiere zu bestimmten
Terminen und Hreisen abzuliefern.
c) Das für den Absatz zuckerhaltiger Kuttermittel durch die Der-
ordnung vom 12. Februar 1015 begründete Monopol der Bezugsvereinig=
gung der deutschen Landwirte ist auch für die aus der Ernte des Jahres
1015 stammenden zuckerhaltigen Futtermittel durch Derordnung vom 25. Sep-
tember jol5 begründet worden. Das Absatzmonopol der Bezugsvereinigung
erstreckt sich auf Melasse, Rohzucker, soweit er zur Diehfütterung freigegeben
ist, Melassefutter, Suckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten,
ausgelaugt oder unausgelaugt, Melassetrockenschnitzel. Es umfaßt nicht
1. frische Suckerrüben, die an Suckerfabriken zur Suckererzeugung oder
Trocknung geliefert und hierzu benutzt werden;