Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

158 F. Lusensky 
Bundesrate festgesetzte Obergrenzen nicht überschritten werden dürfen. Bei 
Widerspruch des Verkäufers wird der Preis endgültig von der höheren Ver- 
waltungsbehörde festgesetzt. Wird die Überlassung der von der Bezugs- 
vereinigung in Anspruch genommenen Futtermittel ohne triftigen Grund 
verweigert, so tritt Enteignung ein. 
Die Reichsfuttermittelstelle verteilt die von der Bezugsvereinigung über- 
nommenen zuckerhaltigen Futtermittel nach einem einheitlichen Schlüssel, 
nach dem in erster Linie Pferde, in geringerem Maße Schweine und am 
wenigsten Rinder berücksichtigt sind, auf die einzelnen Bundesstaaten, in 
Preußen auf die Provinzen. Bei der Weiterverteilung auf die Kommunal- 
verbände ist den Verteilungsstellen für die Berücksichtigung besonderer Ver- 
hältnisse ebenso freie Hand gelassen, wie den Kommunalverbänden bei der 
schließlichen Verteilung auf die Verbraucher. Die Kommunalverbände können 
sich hierbei des Handels bedienen. Sie haben ihren Abnehmern für den 
Weiterverkauf und die Verwendung bestimmte Bedingungen und Preise vor- 
zuschreiben. Insbesondere haben sie vorzuschreiben, daß der Weiterverkauf 
und die Verwendung nur zur Verfütterung innerhalb ihres Bezirks erfolgen 
darf. Die Bezugsvereinigung hat die einzelnen Futtermittel zu einem 
Einheitspreise, der vom Reichskanzler auf Grund der Übernabmepreise be- 
stimmt ist, an die Verbraucher zu liefern. Dazu kommt ein Aufschlag bis 
zu 7 %, wovon auf die Bezugsvereinigung vier Siebentel, auf den Weiter- 
verkäufer drei Siebentel entfallen. Zu diesem Preise erfolgt die Lieferung frei 
jeder deutschen Bahnstation. Die von der Bezugsvereinigung an die Kom- 
munalverbände oder von diesen an den Handel oder an Verbraucher weiter- 
gelieferten Futtermittel sind selbstverständlich dem Monopol der Bezugs- 
vereinigung nicht mehr unterworfen; ihre Besitzer sind daher von der viertel- 
jährlichen Anzeigepflicht befreit. 
d) Die Bewirtschaftung der Kraftfuttermittel ist durch die Ver- 
ordnung vom 28. Juni 1915 im wesentlichen in derselben Weise geregelt 
wie die Bewirtschaftung der zuckerhaltigen Futtermittel. Der Verordnung 
sind sieben Hauptgruppen unterstellt: A. Körnerfutter, darunter Mais, 
Acker= und Sojabohnen, Lupinen, Wicken; B. Abfälle der Müllerei, ins- 
besondere von der Vermahlung von Hafer, Gerste, Mais, Reis, Hirse, Erbsen; 
C. Abfälle der Stärkefabrikation und der Gärungsgewerbe, wie Roggen- 
und Maisschlempe, Getreide= und Biertreber, Malzkeime, Kartoffelpülpe, 
Hefe (als Viehfutter), alle in getrocknetem Zustande; D. Ölkuchen; E. Öl- 
mehle, durch Extraktion gewonnen; F. tierische Produkte und Abfälle, wie 
Kadavermehl, Fischfuttermehl, Fleischkuchen und Fleischfuttermehl; G. Hilfs- 
stoffe, nämlich: Torfstreu, Torfmull, Futterkalk. Die Liste ist nachträglich 
mehrfach erweitert worden. Ebenso wie die zuckerhaltigen Futtermittel 
dürfen auch die Kraftfuttermittel nur durch die Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte abgesetzt werden. Dies gilt auch hier für diejenigen 
Futtermittel nicht, welche Kommunalverbände von der Bezugsvereinigung 
und welche Händler von den Kommunalverbänden zum Zweck des Absatzes 
erhalten haben. Ferner waren geringere Mengen (bis zu einem Doppel- 
zentner), die sich in der Hand eines Besitzers befinden, von der Absatzbeschrän-