Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

158 F. Lusensky 
Bundesrate festgesetzte Gbergrenzen nicht überschritten werden dürfen. Zei 
Widerspruch des Derkäufers wird der Hreis endgültig von der höheren Der- 
waltungsbehörde festgesetzt. Wird die Uberlassung der von der Bezugs- 
vereinigung in Anspruch genommenen Futtermittel ohne triftigen Grund 
verweigert, so tritt Enteignung ein. 
Die Reichsfuttermittelstelle verteilt die von der Bezugsvereinigung über- 
nommenen zuckerhaltigen Futtermittel nach einem einhbeitlichen Schlüssel, 
nach dem in erster Linie Pferde, in geringerem Maße Schweine und am 
wenigsten Rinder berücksichtigt sind, auf die einzelnen Bundesstaaten, in 
Dreußen auf die Drovinzen. Bei der Weiterverteilung auf die Kommunal-= 
verbände ist den Derteilungsstellen für die Zerücksichtigung besonderer der- 
hältnisse ebenso freie Hand gelassen, wie den Kommunalverbänden bei der 
schließlichen Derteilung auf die Derbraucher. Die #lommunalverbände können 
sich Hierbei des Handels bedienen. Sie haben ihren Abnebhmern für den 
Weiterverkauf und die Derwendung bestimmte Bedingungen und Hreise vor- 
zuschreiben. Insbesondere haben sie vorzuschreiben, daß der Weiterverkauf 
und die Derwendung nur zur Derfütterung innerhalb ihres ezirks erfolgen 
darf. Die Bezugsvereinigung hat die einzelnen Futtermittel zu einem 
Einbeitspreise, der vom Reichskanzler auf Grund der Ubernabmepreise be- 
stimmt ist, an die Derbraucher zu liefern. Dazu kommt ein Aufschlag bis 
zu 7 %, wovon auf die Bezugsvereinigung vier Siebentel, auf den Weiter- 
verkäufer drei Siebentel entfallen. Su diesem Hreise erfolgt die Lieferung frei 
jeder deutschen Zahnstation. Die von der Bezugsvereinigung an die Kom- 
munalverbände oder von diesen an den Handel oder an Derbraucher weiter- 
gelieferten Futtermittel sind selbstverständlich dem Monopol der Zezugs- 
vereinigung nicht mehr unterworfen; ihre Besitzer sind daher von der viertel- 
jährlichen Anzeigepflicht befreit. 
d) Die Bewirtschaftung der Kraftfuttermittel ist durch die Der- 
ordnung vom 28. Juni 1915 im wesentlichen in derselben Weise geregelt 
wie die Bewirtschaftung der zuckerhaltigen Kuttermittel. Der Derordnung 
sind sieben Hauptgruppen unterstellt: A. Körnerfutter, darunter Mais, 
Acker= und Sojabohnen, Lupinen, Wicken; B. Abfälle der Müllerei, ins- 
besondere von der Dermahlung von Hafer, Gerste, Mais, Reis, Hirse, Erbsen; 
C. Abfälle der Stärkefabrikation und der Gärungsgewerbe, wie Roggen- 
und Maisschlempe, Getreide= und Biertreber, Malzkeime, Kartoffelpülpe, 
Hefe (als Diehfutter), alle in getrocknetem Sustande; D. Glkuchen; E. Gl- 
mehle, durch Extraktion gewonnen; F. tierische Hrodukte und Abfälle, wie 
Kadavermehl, Fischfuttermehl, Fleischkuchen und Fleischfuttermehl; G. Hilfs- 
stoffe, nämlich: Torfstreu, Torfmull, Futterkalk. Die Tsste ist nachträglich 
mehrfach erweitert worden. Sbenso wie die zuckerhaltigen Futtermittel 
dürfen auch die Kraftfuttermittel nur durch die Bezugsvereinigung der 
dentschen Landwirte abgesetzt werden. Dies gilt auch hier für diejenigen 
Futtermittel nicht, welche Kommunalverbände von der Bezugsvereinigung 
und welche Händler von den Kommunalverbänden zum weck des Absatzes 
erhalten haben. Ferner waren geringere Mengen (bis zu einem Doppel- 
zentner), die sich in der Hand eines Besitzers befinden, von der Absatzbeschrän-
	        
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