Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  21.

Es  bleiben  insbesondere  die  Vorschristen,  welche  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  betreffen,
eußer  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  den  auf  die  kollegialische  Erledigung  der  Geschäfte  sich  beziehenden
  Vorschriften,  insoweit  nicht  die  Zuständigkeit  des  Konsulargerichts  (§.  9.)  begründet  ist.  Die  Zuständigkeit
  des  letzteren  trltt  ein  für  die  mündliche  Verhandlung  und  für  die  auf  die  mündliche  Verhanvlung
  zu  erlassenden  Entscheidungen  in  Civilprozeßsachen  mit  Ausschluß  der  Bagatellsachen.

#  .  22.

Bei  Prozessen,  in  welchen  eine  der  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  unterworfene  Person  als  Partei
betheiligt  ist,  findet  an  Orten,  wo  es  herkömmlich  ist,  auf  Verlangen  dieser  Partei  die  Verhandlung
und  Entscheidung  durch  eine  Kommission  statt,  deren  Zusammensetzung  und  deren  Verfahren  sich  durch
das  Herkommen  bestimmt.  Das  Erkenniniß  der  Kommission  bedarf  der  Bestätigung  (Homologation)
des  Konsuls.  Dieser  hat  das  Erkenntniß  nur  dann  zu  bestätigen,  wenn  er  dasselbe  formell  und  materiell
gerechtfertigt  findet.  Gegen  das  von  dem  Konsul  bestätigte  Erkenntniß  finden  dieselben  Rechtemittel
statt,  welche  gegen  die  von  dem  Konsul  selbstständig  erlassenen  Erkenntnisse  statthaft  sind.

#.  23.

Für  die  zur  Zuständigkelt  der  Konsuln  gehörigen  Civilsachen  wird  die  Gerichtsbarkeit  der  zweiten
Instanz  von  dem  Appellationsgericht  in  Steltin,  die  der  dritten  und  höchsten  Instanz  von  dem  Obertribunal
  in  Berlin  in  gleicher  Art  ausgeübt,  wie  für  die,  zur  Zuständigkeit  der  im  §.  2.  bezelchneten
Gerlchte  des  Inlandes  gehörigen  Civilsachen.  Es  gilt  dies  insbesondere  von  den  Beschwerden  und
Rechtsmitteln,  insowelt  in  den  nachstehenden  Paragraphen  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

8.  24.

Die  auf  die  Fristen  und  das  Verfahren  für  die  Rechtsmittel  in  schleunigen  Sachen  sich  beziehenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  der  Vorschristen  über  die  Anmeldungsfrist,  bleliben  außer  Anwendung.
Es  sind  mit  dieser  Ausnahme  die  Vorschriften  über  die  Fristen  und  das  Verfahren  für  die  Rechtsmittel
  in  nicht  schleunigen  Sachen  auch  auf  die  schleunigen  Sachen  anwendbar.

8.  25.

Das  Rechtsmittel  der  Appellation  ist  bei  dem  Konsul  nicht  allein  anzumelden,  sondern  auch
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (s.  17.  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1846.,  Gesetz-Samml.  S.  291.)
einzuführen  und  zu  rechtfertigen.

8.  26.

Nach  dem  Eingang  der  Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift  beschließt  der  Konsul  über  die
Zulassung  des  Rechtsmittels.  Wird  dasselbe  von  ihm  zurückgewiesen,  so  findet  gegen  die  zurückwelsende
Verfügung  Beschwerde  nach  den  Bestimmungen  des  §.  34.  der  Verordnung  vom  21.  Jull  1846.  statt.
Hält  der  Konsul  die  Zulassung  des  Rechtsmittels  für  gerechtfertigt,  so  erläßt  er  die  Aufforderung  an