LEHNSRECHT 77
der Form der ersten Investitur. Partikularrechtlich
muss der Vasall bei der Lehnserneuerung eine Abgabe
(Lehnsgeld, laudemium) zahlen, meist jedoch nur
bei Uebergang des Lehns auf Seitenverwandte.
C. RECHTE DES LEHNSHERRN AN DER SACHE
Der Lehnsherr ist wirklicher Eigenthümer des
Lehns; dies Recht äussert sich aber während der Dauer
des vasallitischen Rechtes nur darin, dass Veräusserungen
des Lehns durch den Vasallen seiner Zustimmung bedürfen,
dass er Deteriorationen verhindern, Exspectanzen
ertheilen und Eventualbelehnungen vornehmen, auch die
Rechte des Eigenthümers gegen den Vasallen und
dritte Personen wahrnehmen kann, und dass bei Wegfall
des Vasallen Konsolidation eintritt.
8. RECHTE DES VASALLEN
Der ursprünglich gegen den Lehnsherrn begründete
Anspruch auf Schutz (Lehnsprotektion) geht gegenwärtig
in dem allgemeinen Staatsschutz auf.
A. RECHT DES VASALLEN AM LEHEN ÜBERHAUPT
Aus dem donunium utile des Vasallen folgt das
Recht, das Lehen im weitesten Umfange zu benutzen, die
natürlichen und Civilfrüchte zu freiem Eigenthum bezw.
durch blosse Trennung (Separation) zu erwerben und
die mit dem Hauptgegenstande des Lehns zusammenhängenden
Rechte im eigenen Namen auszuüben. Er
hat auch alle Lasten des Lehnsgutes (onera feudi), einschliesslich
der Reparaturkosten zu tragen. Sein Recht
wird begrenzt einerseits durch das Obereigenthum des
Lehnsherrn, andererseits durch die von seinem Rechte