Full text : Deutsches Privatrecht.

LEHNSRECHT  77

der  Form  der  ersten  Investitur.  Partikularrechtlich
muss  der  Vasall  bei  der  Lehnserneuerung  eine  Abgabe
  (Lehnsgeld,  laudemium)  zahlen,  meist  jedoch  nur
bei  Uebergang  des  Lehns  auf  Seitenverwandte.


C.  RECHTE  DES  LEHNSHERRN  AN  DER  SACHE

Der  Lehnsherr  ist  wirklicher  Eigenthümer  des
Lehns;  dies  Recht  äussert  sich  aber  während  der  Dauer
des  vasallitischen  Rechtes  nur  darin,  dass  Veräusserungen
des  Lehns  durch  den  Vasallen  seiner  Zustimmung  bedürfen,
  dass  er  Deteriorationen  verhindern,  Exspectanzen
ertheilen  und  Eventualbelehnungen  vornehmen,  auch  die
Rechte  des  Eigenthümers  gegen  den  Vasallen  und
dritte  Personen  wahrnehmen  kann,  und  dass  bei  Wegfall
  des  Vasallen  Konsolidation  eintritt.


8.  RECHTE  DES  VASALLEN
Der  ursprünglich  gegen  den  Lehnsherrn  begründete
Anspruch  auf  Schutz  (Lehnsprotektion)  geht  gegenwärtig
  in  dem  allgemeinen  Staatsschutz  auf.


A.  RECHT  DES  VASALLEN  AM  LEHEN  ÜBERHAUPT

Aus  dem  donunium  utile  des  Vasallen  folgt  das
Recht,  das  Lehen  im  weitesten  Umfange  zu  benutzen,  die
natürlichen  und  Civilfrüchte  zu  freiem  Eigenthum  bezw.
durch  blosse  Trennung  (Separation)  zu  erwerben  und
die  mit  dem  Hauptgegenstande  des  Lehns  zusammenhängenden
  Rechte  im  eigenen  Namen  auszuüben.  Er
hat  auch  alle  Lasten  des  Lehnsgutes  (onera  feudi),  einschliesslich
  der  Reparaturkosten  zu  tragen.  Sein  Recht
wird  begrenzt  einerseits  durch  das  Obereigenthum  des
Lehnsherrn,  andererseits  durch  die  von  seinem  Rechte