Full text : Deutsches Privatrecht.

78  LEHNSRECHT

unabhängigen  Berechtigungen  seiner  Nachfolger.  Verfügungen,
  welche  über  die  Dauer  des  Rechtes  des  Verfügenden
  hinausreichen,  sind  daher  ungültig  und  willkürliche
  Deteriorationen,  welche  die  Substanz  des  Lehns
treffen,  ein  Grund  zur  Entziehung  des  Lehns  und  des
Anspruchs  auf  Entschädigung.

Der  Vasall  hat  die  possessorischen  und  petitorischen
Rechtsmittel  des  Eigenthümers  (vindicatio  utilis),  er  ist
aber  auch  in  allen  das  Lehen  betreffenden  Rechtsstreiten
passiv  legitimirt.  Auch  der  Lehnsherr  hat  die  Ergebnisse
  solcher  Rechtsstreite  anzuerkennen,  gleichviel  ob
ihm  der  Streit  verkündet  war  oder  nicht.


B.  LEHNSVERÄUSSERUNG

Veräusserungen,  welche  ohne  Zustimmung  des
Lehnsherrn  erfolgen  und  die  Substanz  des  Lehns  oder
das  Wesen  des  vasallitischen  Verhältnisses  betreffen,
sind  nach  den  in  das  longobardische  Rechtsbuch  aufgenommenen
  Kaisergesetzen  von  Lothar  II.  und  Friedrich I.
nichtig;  ausserdem  tritt  Verlust  des  Lehens  ein  für  den
veräussernden  Vasallen  und  seine  lehnsfähige  Descendenz,
  während  den  übrigen  Agnaten,  sobald  sie  der
Successionsfall  trifft,  das  Zurückforderungsrecht  zusteht.
Dies  Recht  besteht  für  sie  auch  bei  Einwilligung  des
Lehnsherrn  in  die  Veräusserung  (actio  revocatoria  feudi).

Unzulässige  Veräusserungen  sind:  Uebertragung
des  gesammten  vasallitischen  Rechtes,  Verpfändung  des
Lehns,  Einschiebung  eines  neuen  Lehnsherrn  zwischen
den  bisherigen  Lehnsherrn  und  Vasallen  (subinfeudatio
per  oblationem),  sowie  Errichtung  dinglicher,  den  Besitz
und  Genuss  des  Lehns  übertragender  Rechte,  wie  Emphyteuse
  und  Kolonat.