78 LEHNSRECHT
unabhängigen Berechtigungen seiner Nachfolger. Verfügungen,
welche über die Dauer des Rechtes des Verfügenden
hinausreichen, sind daher ungültig und willkürliche
Deteriorationen, welche die Substanz des Lehns
treffen, ein Grund zur Entziehung des Lehns und des
Anspruchs auf Entschädigung.
Der Vasall hat die possessorischen und petitorischen
Rechtsmittel des Eigenthümers (vindicatio utilis), er ist
aber auch in allen das Lehen betreffenden Rechtsstreiten
passiv legitimirt. Auch der Lehnsherr hat die Ergebnisse
solcher Rechtsstreite anzuerkennen, gleichviel ob
ihm der Streit verkündet war oder nicht.
B. LEHNSVERÄUSSERUNG
Veräusserungen, welche ohne Zustimmung des
Lehnsherrn erfolgen und die Substanz des Lehns oder
das Wesen des vasallitischen Verhältnisses betreffen,
sind nach den in das longobardische Rechtsbuch aufgenommenen
Kaisergesetzen von Lothar II. und Friedrich I.
nichtig; ausserdem tritt Verlust des Lehens ein für den
veräussernden Vasallen und seine lehnsfähige Descendenz,
während den übrigen Agnaten, sobald sie der
Successionsfall trifft, das Zurückforderungsrecht zusteht.
Dies Recht besteht für sie auch bei Einwilligung des
Lehnsherrn in die Veräusserung (actio revocatoria feudi).
Unzulässige Veräusserungen sind: Uebertragung
des gesammten vasallitischen Rechtes, Verpfändung des
Lehns, Einschiebung eines neuen Lehnsherrn zwischen
den bisherigen Lehnsherrn und Vasallen (subinfeudatio
per oblationem), sowie Errichtung dinglicher, den Besitz
und Genuss des Lehns übertragender Rechte, wie Emphyteuse
und Kolonat.