Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Hauptbahnen  l  Nebenbahnen.

 

 

(4)  Beamten,  die  sich  zur  Ausübung  polizeilicher  Obliegenheiten  ungeeignet  zeigen,
dürfen  solche  nicht  übertragen  werden.

(5)  Auf  die  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für
Eisenbahnzwecke  findet  die  Vorschrift  über  die  Vereidigung  oder  eidliche  Verpflichtung  c  keine
Anwendung.

§  75.
Ausübung  der  Bahnpolizei.

(1)  Der  Amtsbereich  der  Bahnpolizeibeamten  umfaßt  örtlich  —  ohne  Rücksicht  auf
den  Wohnort  oder  Dienstbezirk  —  das  gesamte  Bahngebiet  der  Verwaltungen,  bei  denen
sie  beschäftigt  werden,  sachlich  die  Maßnahmen,  die  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  sind.

(2)  Bei  Ausübung  des  Dienstes  müssen  die  Bahnpolizeibeamten  Uniform  oder  ein
Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einem  sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehen
  sein.

(3)  Die  Bahnpolizeibeamten  haben  sich  dem  Publikum  gegenüber  besonnen  und  rücksichtsvoll
  aber  bestimmt  zu  benehmen.

(4)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  jeden  vorläufig  festzunehmen,  der  auf  der
übertretung  der  in  den  §§  77  bis  81  enthaltenen  Bestimmungen  oder  einer  sonstigen  strafbaren
  Handlung  betroffen  oder  unmittelbar  danach  verfolgt  wird,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig
  ist  oder  sich  nicht  auszuweisen  vermag.  Eine  Festnahme  wegen  übertretung  der  in
den  §§  77  bis  81  enthaltenen  Bestimmungen  hat  zu  unterbleiben,  wenn  eine  angemessene
Sicherheit  bestellt  wird;  diese  Sicherheit  darf  den  Betrag  von  sechzig  Mark  nicht  übersteigen.
Ist  die  vorläufige  Festnahme  notwendig,  um  die  Fortsetzung  der  strafbaren  Handlung  zu
verhindern,  so  darf  sie  nicht  unterbleiben,  auch  wenn  der  Täter  nicht  der  Flucht  verdächtig
ist,  sich  auszuweisen  vermag  und  Sicherheitsleistung  anbietet.

(5)  Der  Festgenommene  ist,  wenn  er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  unverzüglich
dem  Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  des  Bezirkes,  in  dem  die  Festnahme  erfolgte,  vorzuführen.


(6)  Erfolgt  die  Ablieferung  nicht  durch  einen  Bahnpolizeibeamten,  so  hat  der  sie  anordnende
  Beamte  eine  mit  seinem  Namen  und  seiner  Dienststellung  versehene  Karte,  worauf
der  Grund  der  Festnahme  vermerkt  ist,  mitzugeben.