4 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung.
der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen würde.
Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag
keines Urlaubes; Kosten für ihre Stellvertretung haben
sie nicht zu tragen.
Die Abgeordneten erhalten 6 M. Tagegelder.
Die Legislaturperiode dauert sechs Jahre, nach
deren Ablauf Neuwahlen einzutreten haben.
Vor Ablauf der Legislaturperiode verlieren sämtliche
Abgeordnete ihre Eigenschaft als solche
1. durch den Verlust der im Wahlgesetze für die
Wählbarkeit vorgeschriebenen Qualifikation;
die gewählten Abgeordneten zudem auch
2. durch Ernennung zu einem Staatsamte oder durch
Beförderung im Staatsdienste und
3. durch die etwa vom Landesherrn verfügte Auf-
lösung des Landtages.
In den Fällen unter 2 und 3 sind jedoch die
früheren Abgeordneten wieder wählbar.
Es wird in jedem Jahre, und zwar in der Regel
zu Anfang des Monats Februar, ein ordentlicher Landtag
abgehalten.
Der Landtag prüft auf Grund der von der Regierung
ihm vollständig mitzuteilenden Wahlakten die Legi-
timation seiner Mitglieder und entscheidet über solche
endgültig.
Der Landesherr kann den Landtag einseitig, jedoch
während einer ordentlichen Sitzung desselben nicht
über die Gesamtdauer von 60 Tagen hinaus, vertagen.
Im Falle einer Auflösung des Landtages werden
die Neuwahlen spätestens innerhalb der nächsten vier
Monate angeordnet und der neugewählte Landtag
spätestens innerhalb weiterer zwei Monate einbe:ufen.
Der Landtag hat das Recht der entscheidenden
Mitwirkung bei allen Akten der Gesetzgebung; auch
hat derselbe das Recht, seinerseits Gesetze zu beantragen.
In dringenden Fällen können, wenn der Landtag
nicht versammelt ist, gesetzliche Anordnungen mit ver-
bindlicher Kraft auch ohne Zustimmung des Landtages
als provisorisches Gesetz erlassen werden. Solche