Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

4 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung. 
der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen würde. 
Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag 
keines Urlaubes; Kosten für ihre Stellvertretung haben 
sie nicht zu tragen. 
Die Abgeordneten erhalten 6 M. Tagegelder. 
Die Legislaturperiode dauert sechs Jahre, nach 
deren Ablauf Neuwahlen einzutreten haben. 
Vor Ablauf der Legislaturperiode verlieren sämtliche 
Abgeordnete ihre Eigenschaft als solche 
1. durch den Verlust der im Wahlgesetze für die 
Wählbarkeit vorgeschriebenen Qualifikation; 
die gewählten Abgeordneten zudem auch 
2. durch Ernennung zu einem Staatsamte oder durch 
Beförderung im Staatsdienste und 
3. durch die etwa vom Landesherrn verfügte Auf- 
lösung des Landtages. 
In den Fällen unter 2 und 3 sind jedoch die 
früheren Abgeordneten wieder wählbar. 
Es wird in jedem Jahre, und zwar in der Regel 
zu Anfang des Monats Februar, ein ordentlicher Landtag 
abgehalten. 
Der Landtag prüft auf Grund der von der Regierung 
ihm vollständig mitzuteilenden Wahlakten die Legi- 
timation seiner Mitglieder und entscheidet über solche 
endgültig. 
Der Landesherr kann den Landtag einseitig, jedoch 
während einer ordentlichen Sitzung desselben nicht 
über die Gesamtdauer von 60 Tagen hinaus, vertagen. 
Im Falle einer Auflösung des Landtages werden 
die Neuwahlen spätestens innerhalb der nächsten vier 
Monate angeordnet und der neugewählte Landtag 
spätestens innerhalb weiterer zwei Monate einbe:ufen. 
Der Landtag hat das Recht der entscheidenden 
Mitwirkung bei allen Akten der Gesetzgebung; auch 
hat derselbe das Recht, seinerseits Gesetze zu beantragen. 
In dringenden Fällen können, wenn der Landtag 
nicht versammelt ist, gesetzliche Anordnungen mit ver- 
bindlicher Kraft auch ohne Zustimmung des Landtages 
als provisorisches Gesetz erlassen werden. Solche
	        
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