Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

. Das Verwaltungsrecht. 
l. Die Organisation der Staatsbehörden. 
1. Das Ministerium. 
Das aus einem Vorsitzenden, der den Titel „Staats- 
minister“ führt, und zwei vortragenden Räten zusammen- 
gesetzte Fürstliche Ministerium ist die Zentralbehörde 
für die Verwaltung des Fürstentums mit Kollegial- 
verfassung. 
Es liegen ihm namentlich ob die Aufsicht über 
die Land- und Stadtgemeinden, die Ortsarmenverbände. 
Es übt die Funktionen des Landesarmenverbandes, der 
Wegeaufsichtsbehörde und Oberschulbehörde aus. Es 
hat gewisse polizeiliche Befugnisse. Für die Bearbeitung 
der Gemeinde- und Gewerbeangelegenheiten besteht bei 
dem Ministerium eine besondere Abteilung. 
2. Die örtlichen Verwaltungsbehörden. 
Es bestehen zwei Landratsämter in Bückeburg und 
Stadthagen, an deren Spitze ein Landrat steht. 
3. Das Oberlandesgericht. 
Die Funktionen des Oberlandesgerichts übt das 
durch Staatsvertrag mit dem Königreich Preußen zu- 
ständig gewordene Oberlandesgericht in Celle aus. 
4. Die Untergerichte. 
Es besteht ein Landgericht in Bückeburg und je 
ein Amtsgericht in Bückeburg und Stadthagen.
	        
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