Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

12 Das Verwaltungsrecht. II. Das Beamtenrecht. 
Die Richter können zur Annahme eines anderen 
richterlichen Postens auch bei gleichem Range oder 
Gehalte nur in gewissen im Gesetz näher aufgeführten 
Fällen genötigt werden. 
Alle Beamten können in gewissen im Gesetze näher 
aufgeführten Fällen und unter den ebenfalls gesetzlich 
festgesetzten Modalitäten im Interesse des Dienstes zur 
Disposition gestellt werden. 
Ein zur Disposition gestellter Beamter behält seinen 
Rang und vier Fünfteile seines ordentlichen Gebaltes 
bis zu seiner anderweiten, beisich darbietender Gelegenheit 
zu bewirkenden Anstellung im Staatsdienste. 
Jeder Beamte kann verlangen, in den Ruhestand 
versetzt zu werden, und hat Anspruch auf Ruhegehalt: 
1. nach zurückgelegten 45 Dienstjahren, 
2. nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre, 
3. wenn er wegen körperlicher oder geistiger Schwäche 
dauernd dienstuntauglich geworden ist. 
Der Beamte muß in diesen Fällen auch gegen 
seinen Willen die Versetzung in den Ruhestand sich 
gefallen lassen. 
Die Größe der Pension richtet sich nach der Zahl 
der dem Beamten anzurechnenden Dienstjahre und 
nach dem ordentlichen Gehalte, welches derselbe zuletzt 
oder vor seiner Stellung zur Disposition vom Haupt- 
und Nebenamte zu beziehen hatte. 
Ein Beamter, welcher nach vollendetem zehnten Jahre 
der ihm anzurechnenden Dienstzeit in den Ruhestand 
versetzt wird, erhält 30 Prozent seines Gehaltes als 
Pension. Mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahre 
steigt die Pension bis zum vollendeten zwanzigsten Dienst- 
jahre um ein und von da ab um zwei Prozent des Gehaltes 
bis zu 80 Prozent. Ueber letzteren Betrag hinaus 
findet eine weitere Steigerung der Pension nicht 
mehr statt. 
Wenn ein Staatsdiener ohne sein Verschulden in 
seiner Berufserfüllung beschädigt und dadurch 
dienstuntauglich geworden ist, so tritt der Anspruch 
auf Gewährung von Pension auch vor vollendeter zehn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.