12 Das Verwaltungsrecht. II. Das Beamtenrecht.
Die Richter können zur Annahme eines anderen
richterlichen Postens auch bei gleichem Range oder
Gehalte nur in gewissen im Gesetz näher aufgeführten
Fällen genötigt werden.
Alle Beamten können in gewissen im Gesetze näher
aufgeführten Fällen und unter den ebenfalls gesetzlich
festgesetzten Modalitäten im Interesse des Dienstes zur
Disposition gestellt werden.
Ein zur Disposition gestellter Beamter behält seinen
Rang und vier Fünfteile seines ordentlichen Gebaltes
bis zu seiner anderweiten, beisich darbietender Gelegenheit
zu bewirkenden Anstellung im Staatsdienste.
Jeder Beamte kann verlangen, in den Ruhestand
versetzt zu werden, und hat Anspruch auf Ruhegehalt:
1. nach zurückgelegten 45 Dienstjahren,
2. nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre,
3. wenn er wegen körperlicher oder geistiger Schwäche
dauernd dienstuntauglich geworden ist.
Der Beamte muß in diesen Fällen auch gegen
seinen Willen die Versetzung in den Ruhestand sich
gefallen lassen.
Die Größe der Pension richtet sich nach der Zahl
der dem Beamten anzurechnenden Dienstjahre und
nach dem ordentlichen Gehalte, welches derselbe zuletzt
oder vor seiner Stellung zur Disposition vom Haupt-
und Nebenamte zu beziehen hatte.
Ein Beamter, welcher nach vollendetem zehnten Jahre
der ihm anzurechnenden Dienstzeit in den Ruhestand
versetzt wird, erhält 30 Prozent seines Gehaltes als
Pension. Mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahre
steigt die Pension bis zum vollendeten zwanzigsten Dienst-
jahre um ein und von da ab um zwei Prozent des Gehaltes
bis zu 80 Prozent. Ueber letzteren Betrag hinaus
findet eine weitere Steigerung der Pension nicht
mehr statt.
Wenn ein Staatsdiener ohne sein Verschulden in
seiner Berufserfüllung beschädigt und dadurch
dienstuntauglich geworden ist, so tritt der Anspruch
auf Gewährung von Pension auch vor vollendeter zehn-