Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

90 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommmnalverbände. 
Die Polizeistrafgerichtsbarkeit wird rücksichtlich 
der in den Gemeindebezirken vorfallenden polizeilichen 
Vergehen und Kontraventionen von den Aemtern ausgeübt. 
Die Besitzer der Rittergüter sind jedoch in bezug 
auf die Polizeiaufsichtt dem Amte unmittelbar unter- 
geordnet. Auch in eigentlichen Gemeindesachen ist der 
Vorsteher zur Erlassung von Zwangsverfügungen gegen 
dieselben nicht befugt, sondern muß solche bei dem 
Amte in Antrag bringen. 
Wo der Umfang der Gemeinde es nötig macht, 
sind für einzelne Teile derselben nach Bestimmung des 
Ministeriums Dorfs- oder Bauerschaftsvorsteher zu be- 
stellen, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke 
wohnhaft sein müssen und von den Stimmberechtigten 
dieser Bezirke gewählt werden. Wegen der Qualifikation 
und Amtsdauer derselben gelten die wegen der Gemeinde- 
vorsteher erteilten Vorschriften. 
Die Dorfs- oder Bauerschaftsvorsteher sind Organe 
des Gemeindevorstehers und verpflichtet, seinen An- 
ordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den 
örtlichen Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. 
In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat vom 
Gemeindevorsteber im Einvernehmen mit dem Amte 
entworfen, durch Beschluß des Gemeinderats festgestellt 
und danach der Haushalt geführt. 
Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind, 
bedürfen außer der Bewilligung des Gemeinderats der 
Genehmigung des Amts. 
Die Jahresrechnung ist vor dem 1. Mai des folgenden 
Jahres dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat 
dieselbe zu revidieren, solche mit seinen Erinnerungen 
und Bemerkungen dem Amte zur Superrevisiin und 
demnächst dem Gemeinderate zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung vorzulegen. 
Der Gemeindevorsteber hat unter Aufsicht des 
Amts die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten und 
die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderats- 
beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben an- 
zuweisen. ({
	        
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