90 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommmnalverbände.
Die Polizeistrafgerichtsbarkeit wird rücksichtlich
der in den Gemeindebezirken vorfallenden polizeilichen
Vergehen und Kontraventionen von den Aemtern ausgeübt.
Die Besitzer der Rittergüter sind jedoch in bezug
auf die Polizeiaufsichtt dem Amte unmittelbar unter-
geordnet. Auch in eigentlichen Gemeindesachen ist der
Vorsteher zur Erlassung von Zwangsverfügungen gegen
dieselben nicht befugt, sondern muß solche bei dem
Amte in Antrag bringen.
Wo der Umfang der Gemeinde es nötig macht,
sind für einzelne Teile derselben nach Bestimmung des
Ministeriums Dorfs- oder Bauerschaftsvorsteher zu be-
stellen, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke
wohnhaft sein müssen und von den Stimmberechtigten
dieser Bezirke gewählt werden. Wegen der Qualifikation
und Amtsdauer derselben gelten die wegen der Gemeinde-
vorsteher erteilten Vorschriften.
Die Dorfs- oder Bauerschaftsvorsteher sind Organe
des Gemeindevorstehers und verpflichtet, seinen An-
ordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den
örtlichen Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen.
In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat vom
Gemeindevorsteber im Einvernehmen mit dem Amte
entworfen, durch Beschluß des Gemeinderats festgestellt
und danach der Haushalt geführt.
Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind,
bedürfen außer der Bewilligung des Gemeinderats der
Genehmigung des Amts.
Die Jahresrechnung ist vor dem 1. Mai des folgenden
Jahres dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat
dieselbe zu revidieren, solche mit seinen Erinnerungen
und Bemerkungen dem Amte zur Superrevisiin und
demnächst dem Gemeinderate zur Prüfung, Feststellung
und Entlastung vorzulegen.
Der Gemeindevorsteber hat unter Aufsicht des
Amts die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten und
die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderats-
beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben an-
zuweisen. ({