3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 61
Ueber die jeweilige Einrichtung der Schulen, sowohl
was den Unterrichtsplan (den allgemeinen wie den be-
sonderen örtlichen), als was die Erziehungs- und Lehr-
mittel und die Schulzucht anbelangt, trifft die Ober-
schulbehörde Bestimmung, soweit nicht in dem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
Die Ueberwachung des Religionsunterrichtes steht
der kirchlichen Behörde zu und können die für diesen
zu benutzenden Lehrbücher nur mit deren Zustimmung
bestimmt werden.
Die Volksschule ist eine Öffentliche Anstalt und
als solche jedem schulpflichtigen Kinde zugänglich.
So lange, als in dem konfessionellen Verhältnisse
der Mitglieder einer Schulgemeinde keine wesentliche
Umgestaltung eintritt, ist der Religionsunterricht in der
Volksschule in derselben Konfession, wie bisher, zu
erteilen. Eine derartige wesentliche Umgestaltung kann
jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die
Konfession, in welcher dieser Unterricht erteilt wird, nicht
mehr diejenige der Mehrheit der Gemeindemitglieder
und dieses Verhältnis als ein dauerndes anzusehen ist.
Mit Genehmigung der Oberschulbehörde kann, wo
die Verhältnisse dazu geeignet sind, neben dem eben-
gedachten Religionsunterrichte auch Unterricht in dem
Bekenntnisse einer Minderheit auf Kosten der Schul-
gemeinde an der Volksschule erteilt werden.
Zur Teilnahme an dem Religionsunterrichte der
Volksschule, die sie besuchen, sind die Kinder dann
nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein
Religionsunterricht an der Schule erteilt wird.
Bei Anstellung der Lehrer ist auf die konfessionellen
Verhältnisse tunlichst Rücksicht zu nehmen.
Zur Volksschule gehören:
1. die einfache Volksschule,
2. die erweiterte Volksschule. -
Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten
sechsten Lebensjahre der Kinder und dauert in der
Regel acht Jahre, also bis zum vollendeten vierzehnten
Lebensjahre.