Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

V. Das Unterrichtswesen. 63 
schulbehörde für ihre Kinder besondere Konfessions- 
schulen auf ihre Kosten errichten und unterhalten, welche, 
gleich den bereits bestehenden resp. fortbestehenden 
besonderen Konfessionsschulen, den Charakter von 
genehmigten Privatunterichtsanstalten haben. 
Die Unterhaltungskosten der Schule sind aus der 
Schulkasse der Schulgemeinde zu bestreiten. 
Der letzteren steht zu dem Ende das Recht der 
Erhebung von Schulsteuern zu. 
Die Schulgemeinde wird gebildet durch die Ge- 
samtheit 
1. der Personen, welche innerhalb des Schulbezirks 
durch ständige Niederlassung einen eigenen Wohn- 
sitz begründen, oder ein Grundstück besitzen, oder 
ein selbständiges Gewerbe betreiben ; 
2. der Erwerbsgesellschaften, der juristischen Personen 
des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, welche 
ionerhalb des Schulbezirks dauernd wirtschaftliche 
Zwecke verfolgen, oder ein Grundstück besitzen, 
oder ein selbständiges Gewerbe betreiben. Jede 
Schulgemeinde bildet eine Korporation unter einem 
Schulvorstande. 
Die einfache Volksschule unterrichtet ihre Zöglinge 
in zwei oder mehr nach Altersstufen geschiedenen Klassen 
in den oben als Gegenstände des Unterrichts aufge- 
führten Lehrfächern. Hat eine Schule dauernd mehr 
als 100 Kinder, so kann die Oberschulbehörde die 
Errichtung 'einer zweiten Lehrerstelle fordern. Bei mehr 
als 180 Kindern kann die Errichtung einer dritten, bei 
mehr als 270 die einer vierten, und bei mehr als 
320 Kindern die einer fünften Stelle angefordert werden. 
Die durch die Errichtung neuer Stellen entstehenden 
Mehrkosten hat die Schulgemeinde zu tragen. 
Für die einheitliche innere Leitung der einfachen 
Volksschule hat, wenn mehrere Lehrer an der Schule 
unterrichten, der erste Lehrer derselben unter Aufsicht 
des Ortsschulinspektors Sorge zu tragen. 
Wo es das örtliche Bedürfnis erheischt, kann mit 
Genehmigung der Oberschulbehörde im Schulbezirke
	        
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