V. Das Unterrichtswesen. 63
schulbehörde für ihre Kinder besondere Konfessions-
schulen auf ihre Kosten errichten und unterhalten, welche,
gleich den bereits bestehenden resp. fortbestehenden
besonderen Konfessionsschulen, den Charakter von
genehmigten Privatunterichtsanstalten haben.
Die Unterhaltungskosten der Schule sind aus der
Schulkasse der Schulgemeinde zu bestreiten.
Der letzteren steht zu dem Ende das Recht der
Erhebung von Schulsteuern zu.
Die Schulgemeinde wird gebildet durch die Ge-
samtheit
1. der Personen, welche innerhalb des Schulbezirks
durch ständige Niederlassung einen eigenen Wohn-
sitz begründen, oder ein Grundstück besitzen, oder
ein selbständiges Gewerbe betreiben ;
2. der Erwerbsgesellschaften, der juristischen Personen
des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, welche
ionerhalb des Schulbezirks dauernd wirtschaftliche
Zwecke verfolgen, oder ein Grundstück besitzen,
oder ein selbständiges Gewerbe betreiben. Jede
Schulgemeinde bildet eine Korporation unter einem
Schulvorstande.
Die einfache Volksschule unterrichtet ihre Zöglinge
in zwei oder mehr nach Altersstufen geschiedenen Klassen
in den oben als Gegenstände des Unterrichts aufge-
führten Lehrfächern. Hat eine Schule dauernd mehr
als 100 Kinder, so kann die Oberschulbehörde die
Errichtung 'einer zweiten Lehrerstelle fordern. Bei mehr
als 180 Kindern kann die Errichtung einer dritten, bei
mehr als 270 die einer vierten, und bei mehr als
320 Kindern die einer fünften Stelle angefordert werden.
Die durch die Errichtung neuer Stellen entstehenden
Mehrkosten hat die Schulgemeinde zu tragen.
Für die einheitliche innere Leitung der einfachen
Volksschule hat, wenn mehrere Lehrer an der Schule
unterrichten, der erste Lehrer derselben unter Aufsicht
des Ortsschulinspektors Sorge zu tragen.
Wo es das örtliche Bedürfnis erheischt, kann mit
Genehmigung der Oberschulbehörde im Schulbezirke