Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Das Dtaatsrecht, 
I. Die Verfassung. 
(Ges. vom 17.]11. 1868. L. V. Bd. 10, 8. 415.) 
1. Das Staatsgebiet. 
Das Fürstentum Schaumburg-Lippe in seinem der- 
maligen Bestande bildet das unteilbare und unver- 
äußerliche Staatsgebiet. 
Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des 
Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages. 
2. Der Landesfürst und das Fürstliche Haus. 
Die Regierung ist erblich im regierenden Fürsten- 
hause, zunächst im Mannesstamme desselben nach den 
Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge. 
Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierung 
auf die weibliche Linie des Hauses über, wobei die 
Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden 
Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug 
bedingt. ‘ Nach dem Uebergange tritt wieder der 
Vorzug des Mannesstammes und die für .denselben 
geltende Erbfolgeordnung ein. 
Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder 
Verhinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft 
ein, die für den minderjährigen Fürsten von dessen im 
Witwenstande lebender Mutter, sonst von dem nächsten 
regierungsfähigen Agnaten geführt wird. Im Falle 
dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls 
1 
Beseler, Schaumburg-Lippe.
	        
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