Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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ken;  dasselbe  hat  von  dem  Bezirksamt  in  dem  Verzeichniß  über  die  Confinirten  zu  geschehen,
sofern  der  Urlaub  von  dieser  Behörde  ertheilt  ist.

–S  11.

Der  Confinirte,  welchem  die  Entfernung  aus  dem  Orte  seiner  Begrenzung  gestattet
wurde,  ist  von  der  Behörde,  welche  die  Erlaubniß  ertheilte,  mit  einem  Urlaubsschein  nach  dem
beisolgenden  Formular  zu  versehen,  und  darüber  zu  belehren,  was  er  während  seiner  Abwesenheit
  zu  beobachten  hat,  und  welche  Folgen  eine  Abweichung  von  den  ertheilten  Vorschriften
mit  sich  führen  würde.  Der  Urlaubsschein  hat  den  Weg,  welchen  der  Confinirte  zu  nehmen
hat,  und  die  nach  dem  Umfang  und  Zweck  der  Reise  zu  bemessende  Zeit  der  Gültigkeic  des
Scheins  bestimmt  anzugeben.  Außerdem  wird  der  Tag  des  Abgangs  aus  dem  Confinations-=Ort
  von  dem  Ortsvorsteher  noch  besonders  bemerkt.

#.  12.

Wenn  der  dem  Confinirten  ertheilte  Urlaub  auf  einen  mehr  als  acht  Tage  dauernden
Aufenthalt  in  einem  andern  Bezirke  gerichtet  ist,  so  hat  das  Bezirks-Polizeiamt  des  Confinationsorts
  zugleich  mit  Ausstellung  des  Urlaubsscheins  die  Polizeibehörde  jenes  andern  Bezirks
hievon  unter  Angabe  des  Orts,  nach  welchem  die  Reise  geht,  und  der  für  dieselbe  anberaumten
  Dauer  in  Kenntniß  zu  setzen.  Letzterem  Bezirksamte  liegt  ob,  wenn  der  Confinirte  in
der  bezeichneten  Zeitdauer  in  dem  bestimmten  Aufenthaltsorte  nicht  eintrifft,  hievon  das  Bezirksamt
  des  Confinationsorte  desselben  zu  benachrichtigen.  Ist  dagegen  ver  Ort,  an  welchem
der  Confinirte  sich  länger  als  acht  Tagen  aufhalten  darf,  in  demselben  Bezirke  gelegen,  so
ist  der  Vorsteher  dieses  Orts  zugleich  mit  Ausstellung  des  Urlaubsscheins  hievon  zu  benachrichtigen
  und  zu  instruiren.  Derselbe  hat,  wenn  der  Confinirte  zu  der  bestimmten  Zeit  nicht
eintrifft,  Anzeige  hievon  zu  machen.

K.  13.

Dor  Confinirte  hat  den  Urlaubsschein  an  jedem  Orte,  wo  er  übernachtet,  so  wie  an  dem
Orte,  welcher  als  das  Ziel  seiner  Reise  bezeichnet  ist,  dem  Ortsvorsteher  zur  Vistrung  vorzulegen.
  Dieser  hat  genau  zu  prüfen,  ob  der  Urlaubsschein  ächt,  nirgends  verfälscht  und  von
der  zuständigen  Behörde  ausgestellt  ist;  ob  sich  der  Inhaber  auf  der  ihm  angewiesenen  Route
befindet;  ob  die  Gültigkeitsdauer  des  Scheins  nicht  bereits  abgelaufen,  ob  derselbe  das  ortspolizeiliche
  Zeugniß  über  den  Tag  der  Ausreise  enthalte  und  von  den  Ortsvorstehern,  in