Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

282  Anlage  25.

Streichstangen,  Netzriegel  und  Bretter,  die  Rüststränge,  Klammern
und  Rüstnägel  hinsichtlich  ihrer  Tragfähigkeit,  ebenso  die  zum  Aufwinden  schwerer
Werk=  und  Holzverbandstücke  nöthigen  Rüstbäume,  Taue  und  Kloben.

e)  Das  Aufschlagen  der  Rüstungen  muß  mit  gehöriger  Vorsicht  erfolgen,
damit  weder  die  Arbeiter  beschädigt,  noch  die  Passage  auf  der  vorbeiführenden  Straße
gehemmt  und  gefährdet  wird.

d)  Die  Spießbäume  müssen  oben  5—6  Zoll  im  Durchmesser  haben  und  in
der  Stärke  nach  unten,  nach  der  Höhe  des  Gebäudes  zunehmen,  in  einer  Entfernung
von  7—9  Fuß  und  einer  4—6  füßigen  Tiefe  eingegraben,  vor  dem  Verfüllen  ringsum
mit  aufrecht  gestellten  Brettstücken  verkleidet  und  dann  recht  fest  mit  Erde  verstampft  werden.

Die  Streichstangen  sind  mit  hanfenen  Strängen  an  die  Rüstbäume  zu  binden
und  außerdem  durch  eiserne  Klammern  und  Nägel  gehörig  zu  befestigen.  Das  Annageln
von  Brettern  statt  jener  ist  nur  beim  Abputz  der  Gebäude  zuläßig,  nur  müssen  diese
Bretter  durch  an  die  Spießbäume  zu  befestigende  Knaggen  unterstützt  werden.
Das  Belegen  der  Gerüste  muß  an  starken  Netzriegeln  mit  mindestens  ¾  zölligen
  gesunden  Brettern  in  gehöriger  Anzahl  stattfinden.  .

Dasselbe  gilt  auch  für  das  Belegen  der  Balkenlagen  vor  Ausführung
der  Dielung.  Zur  Verhütung  des  Aufkippens  oder  Fortgleitens  müssen  die  Bretter  von
den  untern  Stellen  auf  die  Unterlagen  mit  Klammern  und  starken  Nägeln  befestigt
werden.  «

e)  Die  in  den  Seitenbäumen  und  Sprossen  gehörig  starken  Leitern  müssen  oben
an  das  Gerüst  Eestgebunden  oder  durch  Klammern  gehalten,  bei  größerer  Länge  aber  durch
gabelförige  Reifen  unterstützt  werden,  sie  müssen  öfters  untersucht  werden,  es  dürfen  keine

prossen  fehlen  und  diese  müssen  jederzeit  an  die  Bäume  fest  verkeilt  sein.

f)  Das  Gerüst  muß  auch  an  den  freien  Seiten  mit  einem  Geländer  versehen
  sein,  und  müssen  in  einer  Höhe  von  3  Fuß  über  dem  Gediele  Bretter  an  die  Spieß—
bäume  genagelt  werden.  »

8)  Die  Gerüste  dürfen  mit  Baumaterial  nicht  überlastet  werden,  auch  muß
letzteres  gleichmäßig  auf  den  Rüstungen  vertheilt  und  den  Unterstützungspunkten  der  Nctzriegel
  möglichst  nahe  gebracht  werden.

b)  Nit  dem  1.  Dezember  jeden  Jahres  müssen  alle  Baugerüste  wieder  abgebrochen,
  auch  die  Spießbäume  eingelegt  werden,  was  mit  Vorsicht  und  unter  Leitung
des  Bau=  und  Werkmeisters  erfolgen  muß.

i)  Beim  Abbruch  alter  Gebäude  darf  das  gewonnene  Material  auf  Straßen
und  Ppeentliche  Plätze  nicht  herabgeworfen,  sondern  muß  in  geschlossenen  Räumen  herabgelassen
  werden.

k)  Wird  beim  Abbruch  der  obern  Etagen  eines  Gebäudes  der  Platz  nicht  eingezäunt,
was  nur  zulässig,  wenn  das  Material  im  Innern  des  Lauses  untergebracht  wird,  so  müssen
  Standgerüste  aufgestellt  und  diese  durch  Aufstellung  eines  Brettes  an  das  äußere
Ende  kastenförmig  gebildet  werden.  Dabei  ist  aber  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  zu  große
Stücke  auf  einmal  trennen  und  das  Gerüst  zertrümmern  können.

1)  Vom  Bau=  und  Werkmeister  ist  darauf  zu  halten,  daß  sich  die  Gesellen  und
Arbeiter  nicht  aus  Uebermuth  und  ohne  Noth  in  Gefahr  begeben  oder  betrunken
  das  Gerüst  besteigen.

m)  Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  wird  auch,  wenn  kein  Schaden  geschehen
—  gegen  nachlässige  Bau-  und  Werkmeister  und  deren  Stellvertreter  mit  1  bis  20  Thlr.
Geld=  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet,

(Bresl.  Reg.  V.  v.  12.  Dez.  1846,  Amtsbl.  S.  349.)  ·

Dasselbe  verordnet  die  Liegnitzer  Regierung  unterm  15.  August  1841,  Amtsbl.  S.
217,  mit  folgenden  Zusätzen:  «  ·

Das  Richten  der  Gebäude  ist  von  dem  Aufseher  persönlich  zu  leiten  und  muß
derselbe  sich  dazu  des  Richttaues  mit  Tau  und  Kloben  bedienen.

Ebenso  darf  der  gänzliche  und  theilweise  Abbruch  stehender  Gebäude  nur  unter
specieller  Leitung  des  Aufsehers  erfolgen.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  nöthigen  Absteifungen
  und  Unterstützungen  überall  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Drucklast  angebracht
  und  aus  tüchtigem  Material,  besonders  aus  hinlänglich  starkem  und  haltbarem
Holze  Vergestellt  werden.  »

orzügliche  Vorsicht  ist  beim  totalen  Abbruch  der  Läuser  anzuwenden,  welche  mit
anderen  gemeinschaftliche  Seitenwande  haben.  I#  diesen  Fällen  muß  die  durch  den  Abbruch
  des  dazwischen  oder  daneben  gelegenen  Gebäudes  aufhörende  Spannung  oder  Unterstützung
  durch  successive  Anbringung  von  Steifen,  Stützen  oder  Unterlagen,  oder  Einziehung
  von  Mauern,  sogleich  wieder  scherer  Weise  hergestellt  werden,  um  den  Einsturz  der
Nachbargebände  zu  verhüten.

Daß  Abbrechen  alten  Mauerwerks  von  Standgerüsten  aus,  muß  unter
specieller  Leitung  des  Bauaufsehers  geschehen.