282 Anlage 25.
Streichstangen, Netzriegel und Bretter, die Rüststränge, Klammern
und Rüstnägel hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, ebenso die zum Aufwinden schwerer
Werk= und Holzverbandstücke nöthigen Rüstbäume, Taue und Kloben.
e) Das Aufschlagen der Rüstungen muß mit gehöriger Vorsicht erfolgen,
damit weder die Arbeiter beschädigt, noch die Passage auf der vorbeiführenden Straße
gehemmt und gefährdet wird.
d) Die Spießbäume müssen oben 5—6 Zoll im Durchmesser haben und in
der Stärke nach unten, nach der Höhe des Gebäudes zunehmen, in einer Entfernung
von 7—9 Fuß und einer 4—6 füßigen Tiefe eingegraben, vor dem Verfüllen ringsum
mit aufrecht gestellten Brettstücken verkleidet und dann recht fest mit Erde verstampft werden.
Die Streichstangen sind mit hanfenen Strängen an die Rüstbäume zu binden
und außerdem durch eiserne Klammern und Nägel gehörig zu befestigen. Das Annageln
von Brettern statt jener ist nur beim Abputz der Gebäude zuläßig, nur müssen diese
Bretter durch an die Spießbäume zu befestigende Knaggen unterstützt werden.
Das Belegen der Gerüste muß an starken Netzriegeln mit mindestens ¾ zölligen
gesunden Brettern in gehöriger Anzahl stattfinden. .
Dasselbe gilt auch für das Belegen der Balkenlagen vor Ausführung
der Dielung. Zur Verhütung des Aufkippens oder Fortgleitens müssen die Bretter von
den untern Stellen auf die Unterlagen mit Klammern und starken Nägeln befestigt
werden. «
e) Die in den Seitenbäumen und Sprossen gehörig starken Leitern müssen oben
an das Gerüst Eestgebunden oder durch Klammern gehalten, bei größerer Länge aber durch
gabelförige Reifen unterstützt werden, sie müssen öfters untersucht werden, es dürfen keine
prossen fehlen und diese müssen jederzeit an die Bäume fest verkeilt sein.
f) Das Gerüst muß auch an den freien Seiten mit einem Geländer versehen
sein, und müssen in einer Höhe von 3 Fuß über dem Gediele Bretter an die Spieß—
bäume genagelt werden. »
8) Die Gerüste dürfen mit Baumaterial nicht überlastet werden, auch muß
letzteres gleichmäßig auf den Rüstungen vertheilt und den Unterstützungspunkten der Nctzriegel
möglichst nahe gebracht werden.
b) Nit dem 1. Dezember jeden Jahres müssen alle Baugerüste wieder abgebrochen,
auch die Spießbäume eingelegt werden, was mit Vorsicht und unter Leitung
des Bau= und Werkmeisters erfolgen muß.
i) Beim Abbruch alter Gebäude darf das gewonnene Material auf Straßen
und Ppeentliche Plätze nicht herabgeworfen, sondern muß in geschlossenen Räumen herabgelassen
werden.
k) Wird beim Abbruch der obern Etagen eines Gebäudes der Platz nicht eingezäunt,
was nur zulässig, wenn das Material im Innern des Lauses untergebracht wird, so müssen
Standgerüste aufgestellt und diese durch Aufstellung eines Brettes an das äußere
Ende kastenförmig gebildet werden. Dabei ist aber darauf zu sehen, daß nicht zu große
Stücke auf einmal trennen und das Gerüst zertrümmern können.
1) Vom Bau= und Werkmeister ist darauf zu halten, daß sich die Gesellen und
Arbeiter nicht aus Uebermuth und ohne Noth in Gefahr begeben oder betrunken
das Gerüst besteigen.
m) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird auch, wenn kein Schaden geschehen
— gegen nachlässige Bau- und Werkmeister und deren Stellvertreter mit 1 bis 20 Thlr.
Geld= oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet,
(Bresl. Reg. V. v. 12. Dez. 1846, Amtsbl. S. 349.) ·
Dasselbe verordnet die Liegnitzer Regierung unterm 15. August 1841, Amtsbl. S.
217, mit folgenden Zusätzen: « ·
Das Richten der Gebäude ist von dem Aufseher persönlich zu leiten und muß
derselbe sich dazu des Richttaues mit Tau und Kloben bedienen.
Ebenso darf der gänzliche und theilweise Abbruch stehender Gebäude nur unter
specieller Leitung des Aufsehers erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen die nöthigen Absteifungen
und Unterstützungen überall mit sorgfältiger Berücksichtigung der Drucklast angebracht
und aus tüchtigem Material, besonders aus hinlänglich starkem und haltbarem
Holze Vergestellt werden. »
orzügliche Vorsicht ist beim totalen Abbruch der Läuser anzuwenden, welche mit
anderen gemeinschaftliche Seitenwande haben. I# diesen Fällen muß die durch den Abbruch
des dazwischen oder daneben gelegenen Gebäudes aufhörende Spannung oder Unterstützung
durch successive Anbringung von Steifen, Stützen oder Unterlagen, oder Einziehung
von Mauern, sogleich wieder scherer Weise hergestellt werden, um den Einsturz der
Nachbargebände zu verhüten.
Daß Abbrechen alten Mauerwerks von Standgerüsten aus, muß unter
specieller Leitung des Bauaufsehers geschehen.