6 I. Allgemeine Vorkenntnisse.
auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den
sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht . . . '' Dieser
Schutz wird gewährt durch Versicherungen, die der Staat als „Zwangsversicherung“
anordnet, und deren genaue Durchführung er scharf kontrollirt.
1. Die Unfallversicherung gewährt während der Dauer einer durch einen
Betriebsunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit eine Rente sowie freie ärztliche
Behandlung rc., jedoch erst von der 13. Woche ab, bis dahin hat die Krankenversicherung
(2.) einzutreten. Für den Todesfall gewährt sie Beerdigungskosten
und den Hinterbliebenen eine Rente. Die Mittel werden von den Unternehmern
allein aufgebracht; diese werden für einen bestimmten Bezirk und für ein bestimmtes
Gewerbe zu „Berufsgenossenschaften“ vereinigt, die nun die Renten
auszahlen und die erforderlichen Beträge gleichmäßig auf ihre Mitglieder vertheilen.
R. Ges. 6. VII. 84.
2. Die Krankenversicherung schützt den Kranken und dessen Familie
vor Noth, gewährt deshalb während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit ein bestimmtes
Krankengeld, außerdem aber freie ärztliche Behandlung, freie Medizin,
event. Beerdigungskosten ec. Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, die
der Arbeiter zu 2/3, der Arbeitgeber zu 1/3 zu leisten hat, und die durch besondere
„Krankenkassen“ verwaltet werden. R. Ges. 15. VI. 83 bezw. 10. IV. 92.
3. Die Alters- und Invaliditätsversicherung schützt die Versicherten
gegen Noth, welche die verminderte Erwerbsfähigkeit des Alters mit sich bringt
(vom 70. Jahre ab), oder die durch Erwerbsunfähigkeit verursacht wird, die nicht
durch Betriebsunfälle (s. Nr. 1), sondern durch andere Ursachen (Gebrechlichkeit rc.)
veranlaßt ist. Dieser Schutz gegen die sonst unvermeidlich eintretende Noth wird
durch Zahlung von Alters- bezw. Invalidenrenten gewährt, die eine verschiedene
Höhe haben, je nach der Höhe der geleisteten Beiträge und der Zahl der Beitragsjahre.
Die Mittel werden aufgebracht durch Zuschüsse des Reichs zu jeder Rente
und durch Beiträge, deren Höhe sich nach dem Arbeitsverdienst richtet, die von
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Theilen zu tragen und durch Klebung
von je einer Versicherungsmarke für jede Woche bei der jedesmaligen Lohnzahlung
zu entrichten sind. — Diese Geschäfte sind von den für jede Provinz gebildeten
„Versicherungsanstalten“ zu führen. R. Ges. 22. VI. 89. bezw. 13. VII. 99.
Im Falle 1 und 3 zahlt die Post die Renten an die Berechtigten vorschußweise
aus und empfängt ihre Auslagen später von den betreffenden Versicherungsanstalten
bezw. Berufsgenossenschaften zurück. Auf den Quittungen der Rentenempfänger
ist von der Behörde die Unterschrift zu beglaubigen, sowie zu bescheinigen,
daß die Berechtigten sich an dem Ersten des betreffenden Monats noch am Leben
befunden haben.
4) Zur Förderung der Wohlfahrt übernimmt der Staat auch häufig Aufaben,
die zwar an sich (wie die Beförderung von Briefen) Privatangelegenheiten
sind, deren Erfüllung jedoch im Interesse der Gesammtheit liegt und
häufig von dem Einzelnen überhaupt nicht besorgt werden könnte: Einrichtungen
wie Post, Eisenbahn ec. dienen in erster Linie der öffentlichen Wohlfahrt
und werden aus diesem Grunde vom Staate betrieben. Gleichzeitig zieht der
Staat daraus aber Einnahmen; solche sind für ihn unbedingt erforderlich,
wenn er seine Aufgaben durchführen will. Preußen erhält seine Einnahmen:
1. aus Grundbesitz Domänen, Forsten), 2. aus Gewerbebetrieb (Bergwerke, Königliche
Porzellanmanufaktur, Eisenbahnen ec.) — aus diesen beiden Erwerbsquellen
wird der Hauptbedarf gedeckt —, 3. aus Zuwendungen des Deutschen Reichs,
das seinerseits die indirekten Steuern (Zölle und Verbrauchsabgaben von Tabak,
Bier, Branntwein, Salz und Zucker) für sich genommen hat, 4. aus Steuern
seiner Unterthanen: die beiden Hauptsteuern sind gegenwärtig die Einkommenund
die Ergänzungssteuer; erstere wird vom Jahreseinkommen erhoben in bestimmt
steigenden Sätzen je nach dessen Höhe und beginnt bei 900 Mark; letztere trifft das
Kapital (das Vermögen), dessen Steuerpflicht bei 6000 Mark beginnt.