Volltext : Der Polizeibeamte.

6                                                 I.  Allgemeine  Vorkenntnisse.

auch  eine  der  höchsten  Aufgaben  jedes  Gemeinwesens,  welches  auf  den
sittlichen  Fundamenten  des  christlichen  Volkslebens  steht  . . . ''  Dieser
Schutz  wird  gewährt  durch  Versicherungen,  die  der  Staat  als  „Zwangsversicherung“
  anordnet,  und  deren  genaue  Durchführung  er  scharf  kontrollirt.

     1.  Die  Unfallversicherung  gewährt  während  der  Dauer  einer  durch  einen
Betriebsunfall  verursachten  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  sowie  freie  ärztliche
Behandlung  rc.,  jedoch  erst  von  der  13.  Woche  ab,  bis  dahin  hat  die  Krankenversicherung
  (2.)  einzutreten.  Für  den  Todesfall  gewährt  sie  Beerdigungskosten
und  den  Hinterbliebenen  eine  Rente.  Die  Mittel  werden  von  den  Unternehmern
allein  aufgebracht;  diese  werden  für  einen  bestimmten  Bezirk  und  für  ein  bestimmtes
  Gewerbe  zu  „Berufsgenossenschaften“  vereinigt,  die  nun  die  Renten
auszahlen  und  die  erforderlichen  Beträge  gleichmäßig  auf  ihre  Mitglieder  vertheilen.
R.  Ges.  6.  VII.  84.

        2.  Die  Krankenversicherung  schützt  den  Kranken  und  dessen  Familie
vor  Noth,  gewährt  deshalb  während  der  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  ein  bestimmtes
  Krankengeld,  außerdem  aber  freie  ärztliche  Behandlung,  freie  Medizin,
event.  Beerdigungskosten  ec.  Die  Mittel  werden  aufgebracht  durch  Beiträge,  die
der  Arbeiter  zu  2/3,  der  Arbeitgeber  zu  1/3  zu  leisten  hat,  und  die  durch  besondere
„Krankenkassen“  verwaltet  werden.  R.  Ges.  15.  VI.  83  bezw.  10.  IV.  92.

              3.  Die  Alters-  und  Invaliditätsversicherung  schützt  die  Versicherten
gegen  Noth,  welche  die  verminderte  Erwerbsfähigkeit  des  Alters  mit  sich  bringt
(vom  70.  Jahre  ab),  oder  die  durch  Erwerbsunfähigkeit  verursacht  wird,  die  nicht
durch  Betriebsunfälle  (s.  Nr.  1),  sondern  durch  andere  Ursachen  (Gebrechlichkeit  rc.)
veranlaßt  ist.  Dieser  Schutz  gegen  die  sonst  unvermeidlich  eintretende  Noth  wird
durch  Zahlung  von  Alters-  bezw.  Invalidenrenten  gewährt,  die  eine  verschiedene
Höhe  haben,  je  nach  der  Höhe  der  geleisteten  Beiträge  und  der  Zahl  der  Beitragsjahre.
  Die  Mittel  werden  aufgebracht  durch  Zuschüsse  des  Reichs  zu  jeder  Rente
und  durch  Beiträge,  deren  Höhe  sich  nach  dem  Arbeitsverdienst  richtet,  die  von
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen  und  durch  Klebung
von  je  einer  Versicherungsmarke  für  jede  Woche  bei  der  jedesmaligen  Lohnzahlung
zu  entrichten  sind.  —  Diese  Geschäfte  sind  von  den  für  jede  Provinz  gebildeten
„Versicherungsanstalten“  zu  führen.  R.  Ges.  22.  VI.  89.  bezw.  13.  VII.  99.

      Im  Falle  1  und  3  zahlt  die  Post  die  Renten  an  die  Berechtigten  vorschußweise
  aus  und  empfängt  ihre  Auslagen  später  von  den  betreffenden  Versicherungsanstalten
  bezw.  Berufsgenossenschaften  zurück.  Auf  den  Quittungen  der  Rentenempfänger
  ist  von  der  Behörde  die  Unterschrift  zu  beglaubigen,  sowie  zu  bescheinigen,
daß  die  Berechtigten  sich  an  dem  Ersten  des  betreffenden  Monats  noch  am  Leben
befunden  haben.

           4)  Zur  Förderung  der  Wohlfahrt  übernimmt  der  Staat  auch  häufig  Aufaben,
  die  zwar  an  sich  (wie  die  Beförderung  von  Briefen)  Privatangelegenheiten
  sind,  deren  Erfüllung  jedoch  im  Interesse  der  Gesammtheit  liegt  und
häufig  von  dem  Einzelnen  überhaupt  nicht  besorgt  werden  könnte:  Einrichtungen
wie  Post,  Eisenbahn  ec.  dienen  in  erster  Linie  der  öffentlichen  Wohlfahrt
und  werden  aus  diesem  Grunde  vom  Staate  betrieben.  Gleichzeitig  zieht  der
Staat  daraus  aber  Einnahmen;  solche  sind  für  ihn  unbedingt  erforderlich,
wenn  er  seine  Aufgaben  durchführen  will.  Preußen  erhält  seine  Einnahmen:
1.  aus  Grundbesitz  Domänen,  Forsten),  2.  aus  Gewerbebetrieb  (Bergwerke,  Königliche
  Porzellanmanufaktur,  Eisenbahnen  ec.)  —  aus  diesen  beiden  Erwerbsquellen
wird  der  Hauptbedarf  gedeckt  —,  3.  aus  Zuwendungen  des  Deutschen  Reichs,
das  seinerseits  die  indirekten  Steuern  (Zölle  und  Verbrauchsabgaben  von  Tabak,
Bier,  Branntwein,  Salz  und  Zucker)  für  sich  genommen  hat,  4.  aus  Steuern
seiner  Unterthanen:  die  beiden  Hauptsteuern  sind  gegenwärtig  die  Einkommenund
  die  Ergänzungssteuer;  erstere  wird  vom  Jahreseinkommen  erhoben  in  bestimmt
steigenden  Sätzen  je  nach  dessen  Höhe  und  beginnt  bei  900  Mark;  letztere  trifft  das
Kapital  (das  Vermögen),  dessen  Steuerpflicht  bei  6000  Mark  beginnt.