§ 1. D. Aufgaben des Staates. — E. Arten der Staatsthätigkeit. 7
E. Arten der Staatsthätigkeit. Indem der Staat nun
in dieser Weise thätig ist, „regiert“ er. Diese „Regierung“ wiederum
geschieht entweder:
1. durch Gesetzgebung, d. h. für eine unbegrenzte Vielheit menschlicher
Verhältnisse werden im voraus ganz allgemeine Regeln aufgestellt,
die nun auf alle vorkommenden Fälle dieser Art Anwendung
finden, das sind „Gesetze"“, oder
2. durch Vollziehung, d. h. diese allgemeinen Rechtsregeln werden
nun ausgeführt und zwar entweder in der Form
a) der Rechtsprechung (Gerichte), oder
b) der Verwaltung (Verwaltungsbehörden), die Beide nun für
den einzelnen, thatsächlich vorliegenden Fall den im Gesetze allgemein
niedergelegten Willen zum Ausdruck bringen.
Offenbar müssen sowohl Gesetzgebung wie Verwaltung Mittel
haben, ihre Anordnungen event. zu erzwingen: Die Gesetze drohen
für Nichtbefolgung
a) entweder Strafe an, z. B. „einen Anderen zu tödten, ist verboten;
wer das doch thut, wird mit dem Tode bestraft“ (Strafgesetz),
b) oder sie ermöglichen den Betheiligten die Anrufung der Staatsbehörden,
die nach Prüfung der Angelegenheit dann den Willen der
Gesetze verwirklichen, z. B. „wenn zwischen zwei Personen ein Kaufvertrag
abgeschlossen ist, muß der Eine die Waare liefern, der Andere
den Preis zahlen; Einer kann den Anderen hierzu zwingen mit Hülfe
der Gerichte“ (Civilgesetz).
Diese Androhungen der Gesetze nun auch thatsächlich im einzelnen
Falle zu verwirklichen, ist, nach oben 2, die Aufgabe der Verwaltung
bezw. der Rechtsprechung; das geschieht durch „Verfügungen“, die
man, wenn sie von einem Gericht ausgehen, „Urtheil“ nennt. Das
Gericht „verfügt“ im Falle a: „Du, X., hast, wie festgestellt ist, den w.
ermordet und wirst nun mit dem Tode bestraft“, und im Falle b:
„Du, Kaufmann K., hast dich, wie erwiesen ist, verpflichtet, dem Polizeisergeanten
Y. einen Wäscheschrank zu liefern und wirst nun angewiesen,
das binnen 14 Tagen zu thun.“ Natürlich würden derartige
„Verfügungen“ der Verwaltungsbehörde bezw. des Gerichtes das reine
Kinderspiel sein, wenn nicht auch sie wieder Zwangsmittel hätten, mit
deren Hülfe sie ihre Anordnungen auch thatsächlich ausführen könnten;
daher wird im Falle a: der Verurtheilte nun auch thatsächlich enthauptet,
im Falle b: eine Geldstrafe, z. B. von 50 Mark angedroht für
den Fall, daß der Wäscheschrank nicht geliefert wird, und diese Geldstrafe
dann event. festgesetzt und thatsächlich von dem X. eingezogen.
Mit dieser Ausführung der Gesetze ist im Gegensatze zu den
Gerichten die Thätigkeit der eigentlichen Verwaltung noch nicht
erschöpft; ihr liegt ferner ob, zahlreiche Verhältnisse zu regeln,
die durch ein Gesetz nicht geordnet werden können, sei es nun
wegen ihres vereinzelten oder nur vorübergehenden Auftretens, sei