Full text : Der Polizeibeamte.

          §  1.  D.  Aufgaben  des  Staates.  —  E.  Arten  der  Staatsthätigkeit.  7

                      E.  Arten  der  Staatsthätigkeit.  Indem  der  Staat  nun
in  dieser  Weise  thätig  ist,  „regiert“  er.  Diese  „Regierung“  wiederum
geschieht  entweder:

          1.  durch  Gesetzgebung,  d.  h.  für  eine  unbegrenzte  Vielheit  menschlicher
  Verhältnisse  werden  im  voraus  ganz  allgemeine  Regeln  aufgestellt,
  die  nun  auf  alle  vorkommenden  Fälle  dieser  Art  Anwendung
finden,  das  sind  „Gesetze"“,  oder

            2.  durch  Vollziehung,  d.  h.  diese  allgemeinen  Rechtsregeln  werden
nun  ausgeführt  und  zwar  entweder  in  der  Form

             a)  der  Rechtsprechung  (Gerichte),  oder

             b)  der  Verwaltung  (Verwaltungsbehörden),  die  Beide  nun  für
den  einzelnen,  thatsächlich  vorliegenden  Fall  den  im  Gesetze  allgemein
niedergelegten  Willen  zum  Ausdruck  bringen.

Offenbar  müssen  sowohl  Gesetzgebung  wie  Verwaltung  Mittel
haben,  ihre  Anordnungen  event.  zu  erzwingen:  Die  Gesetze  drohen
für  Nichtbefolgung

            a)  entweder  Strafe  an,  z.  B.  „einen  Anderen  zu  tödten,  ist  verboten;
  wer  das  doch  thut,  wird  mit  dem  Tode  bestraft“  (Strafgesetz),

            b)  oder  sie  ermöglichen  den  Betheiligten  die  Anrufung  der  Staatsbehörden,
  die  nach  Prüfung  der  Angelegenheit  dann  den  Willen  der
Gesetze  verwirklichen,  z.  B.  „wenn  zwischen  zwei  Personen  ein  Kaufvertrag
  abgeschlossen  ist,  muß  der  Eine  die  Waare  liefern,  der  Andere
den  Preis  zahlen;  Einer  kann  den  Anderen  hierzu  zwingen  mit  Hülfe
der  Gerichte“  (Civilgesetz).

Diese  Androhungen  der  Gesetze  nun  auch  thatsächlich  im  einzelnen
Falle  zu  verwirklichen,  ist,  nach  oben  2,  die  Aufgabe  der  Verwaltung
bezw.  der  Rechtsprechung;  das  geschieht  durch  „Verfügungen“,  die
man,  wenn  sie  von  einem  Gericht  ausgehen,  „Urtheil“  nennt.  Das
Gericht  „verfügt“  im  Falle  a:  „Du,  X.,  hast,  wie  festgestellt  ist,  den  w.
ermordet  und  wirst  nun  mit  dem  Tode  bestraft“,  und  im  Falle  b:
„Du,  Kaufmann  K.,  hast  dich,  wie  erwiesen  ist,  verpflichtet,  dem  Polizeisergeanten
  Y.  einen  Wäscheschrank  zu  liefern  und  wirst  nun  angewiesen,
  das  binnen  14  Tagen  zu  thun.“  Natürlich  würden  derartige
„Verfügungen“  der  Verwaltungsbehörde  bezw.  des  Gerichtes  das  reine
Kinderspiel  sein,  wenn  nicht  auch  sie  wieder  Zwangsmittel  hätten,  mit
deren  Hülfe  sie  ihre  Anordnungen  auch  thatsächlich  ausführen  könnten;
daher  wird  im  Falle  a:  der  Verurtheilte  nun  auch  thatsächlich  enthauptet,
  im  Falle  b:  eine  Geldstrafe,  z.  B.  von  50  Mark  angedroht  für
den  Fall,  daß  der  Wäscheschrank  nicht  geliefert  wird,  und  diese  Geldstrafe
  dann  event.  festgesetzt  und  thatsächlich  von  dem  X.  eingezogen.

Mit  dieser  Ausführung  der  Gesetze  ist  im  Gegensatze  zu  den
Gerichten  die  Thätigkeit  der  eigentlichen  Verwaltung  noch  nicht
erschöpft;  ihr  liegt  ferner  ob,  zahlreiche  Verhältnisse  zu  regeln,
die  durch  ein  Gesetz  nicht  geordnet  werden  können,  sei  es  nun
wegen  ihres  vereinzelten  oder  nur  vorübergehenden  Auftretens,  sei