Full text : Der Polizeibeamte.

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einverstanden  erklärt  haben.  Diejenigen  Umfassungswande  der  Kesselhäufer,  welche  gegen
öffentliche  Straßen  oder  fremde  Grundstucke  gelegen  sind,  müssen  um  mindestens  die  Halfte
stärker,  als  die  anderen,  krei  im  eigenen  Grundstück  stehenden  Wände,  jedenfalls  aber  nicht
unter  40  Centimeter  stark  ausgeführt  werden  und  dürfen  Thür-  und  ZFensteröffnungen
nicht  enthalten.

Diejenigen  Umfassungswände  von  Kesselhäusern,  welche  anderen  Gebäuden  gemeinschaftlich
  angehren,  sind,  sofern  sic  keine  Thür-  und  Fensteröffnungen  enthalten,  mindestens
die  Hälfte  stärker  als  die  übrigen  freistehenden  Wände,  jedenfalls  aber  nicht  unter  40
Centimeter  und,  sofern  sie  mit  einer  Thür  oder  einem  Fenster  versehen  werden,  mindestens
doppelt  so  stark  als  die  übrigen  freistehenden  Wände  und  jedenfalls  mindestens  54  Centimeter
  slark  auszuführen.

Die  Dächer  der  Kesselhäuser  sind  thunlichst  leicht  herzustellen  und  mit  feuersicherem
Material  zu  decken.

Insoweit  Dampfkessel  in  oder  unter  Räumen,  in  welchen  Meuschen  sich  aufzuhalten
pflegen,  überhaupt  aufgestellt  werden  dürfen,  muh  der  Raum,  in  welchem  der  Kessel  sich
befindet,  eine  hinlänglich  große  Grundfläche  und  Höhe  besitzen  und  gehörig  erleuchtel  sein,
um  die  Vorschriften  über  Bedienung  und  Beaussichtigung  in  Ausführung  bringen  zu
können.  Sollen  mehrere  gleichzeitig  in  Betrieb  befindliche  Dampfkessel  in  einem  solchen
RKaume  aufgestellt  werden,  so  dar  die  Summe  der  aus  Heizfläche  und  Dampfspannung
gebildeten  Produkte  die  Zahl  20  nicht  ube  steine  n.

Alles  Holzwerk  (und  bei  besonderen  helhãusern  das  Holzwerk  des  Daches)  muß  zu  §.  15  der
oberhalb  mindestens  2  Meter  von  der  Oberfläche  des  Kesselgemäuers  abslehen,  derselbe  uestne
Abstand  muß  mier  dem  bessten.  Hunte  von  über  dem  Kessel  etwa  zu  trocknenden  Gegen-  ##ungen
ständen  vorhan  sein  und  es  muß  beziebendlich  eine  Schutzvorrichtung  angebracht
werden,  welche  bonn  doß  zu  krochnk  entzündliche  Gegenstände  auf  den  Keffel
fallen  loͤnnen

den  Zwischenräumen  zwischen  dem  Kesselmauerwerke  und  den  dasselbe  umgebenden
  Wãten  dũrfen  brennbare  Gegenstände  sid  nicht  befinden.

Die  Wahl  der  Dimensionen  für  -  —-  und  Schornsteine  bleibt,  insoweit  Geuerungen
deshalb  nicht  besondere  Vorschriften  in  allgemeinen  Baupolizeiordnungen,  in  den  Lokal-  ——
bauordnungen  oder  sonst  gegeben  werden,  dem  Ermessen  des  Besitzers  überlassen.

Metallschornsteine  für  stationäre  Dampfkessel  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  das
nächste  Gebäude  der  benachbarten  Grundstücke  mit  harter  Dachung  mindestens  30,  mit
weicher  Dachung  mindestens  60  Meter  iern  ist.

Die  Feuerungen  müssen  so  angerirs  sein,  daß  die  Verbrennung  möglichst  rauch-  vermeung
frei  erfolgt  und  die  benachbarten  Grundbesitzer  durch  Rauch-,  Ruß  ctc.  Beschädigungen  Bela  auns
oder  erhebliche  Belaͤstigungen  nicht  erfahren.  u  der

Treten  solche  Belästigungen  oder  Beschädigungen,  nachbem  der  Dympfkessel  in  Ungebunz.
Betrieb  gesetzt  worden  ist,  dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zur  oim  Be-