Full text : Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

7.  Meldepflicht  Augehöriger  feindlicher  Staaten.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
III.  Nr.  37784/3705.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in
Verbindung  mit  §§  4  und  9  des  Preußischen  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  wird
für  die  Dauer  des  Kriegszustandes  für  den  Bezirk  des
XI.  Armeekorps  folgender

Befehl
erlassen:

Cassel,  den  2.  6.,  1915.

Angehörige  feindlicher  Staaten,  welche  der  ihnen  von
den  zuständigen  Polizeibehörden  auferlegten  Meldepflicht
nicht  nachktommen  oder  ohne  Erlaubnis  der  zuständigen
Behörde  den  ihnen  angewiesenen  Aufenthaltsort  verlassen,
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Für  die  russischen  landwirtschaftlichen  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  verbleibt  es  bei  den  Befehlen  vom  4.  10.  1914
und  20.  ö.  1915.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

8.  Vervielfältigung  von  Mitteilungen  über  die  Gesamtwerluste  des  deutschen  Heeres  und
der  deutschen  Marine.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
IIIc.  38685/3613.

Es  haben  Mitteilungen  über  die  Gesamtverluste  des

Cassel,  den  9.  6.  1915.

über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  wird

deutschen  Heeres  und  der  deutschen  Marine  stattgefunden,  für  die  Dauer  des  Kriegszustandes  für  den  Bezirk  des

die,  wenn  sie  auch  auf  das  amtliche,  in  den  Verlustlisten
enthaltene  Material  Bezug  nahmen,  doch  nicht  Anspruch
auf  Richtigkeit  erheben  konnten  und  zum  Teil  weit  übertriebene
  Zahlen  angaben.

Derartige  Mitteilungen  sind  geeignet,  grundlose  Beunruhigung
  in  der  Bevölkerung  hervorzurufen  und  auch

im  Auslande  unrichtige  Vorstellungen  über  die  deutschen

Verluste  wachzurufen.
Auf  Grund  des  Artilels  68  der  Reichsverfassung  in
Verbindung  mit  §#§  4  und  9  des  Preußischen  Gesetzes

XI.  Armeekorps  folgendes

Verbot
erlassen:  "

Ich  verbiete  Mitteilungen  über  die  Gesamtverluste
des  deutschen  Heeres  und  der  deutschen  Marine  in
irgend  einer  Form  zu  vervielfältigen.

Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  die  bestehenden
Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

9.  Benutzung  von  Kraftwagen.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
Ib.  Nr.  18  664/15.

Das  stellv.  Genkdo.  ersucht,  den  Kraftwagenverkehr
dauernd  scharf  zu  überwachen.  Jeder  Kraftwagenführer
muß  eine  Bescheinigung  bei  sich  führen,  die  genau  ausspricht,
  für  welchen  Einzelzweck  der  Wagen  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  zugelassen  worden  ist  (Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  §  2.  Im  Falle  eines
Mißbrauchs  würde  die  Zulassung  sofort  zurückzuziehen  sein.

 

Cassel,  den  7.  7.  1915.

Zugleich  wird  hiermit  für  den  Korpsbereich
  verboten:

Kraftwagen  für  andere  Zwecke  zu  benutzen,  als
solche,  für  die  sie  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zugelassen  sind.

Ziuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwit,
General  der  Infanterie.