Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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jeden  einzelnen  Falles.  Im  Uebrigen  finden  die  Festsetzungen
des  §  9  sinngemäße  Anwendung.
Wl  11.

Zahlende  Stelle  ist  diejenige  Kasse,  aus  welcher  der  Berechtigte
  sein  Gehalt  bezieht;  in  Fällen  des  §  4  erfolgt  die
Zahlung  von  derjenigen  Stelle,  welche  den  Rationsempfang
nachweist.  Die  Offiziere  der  Pionier-Bataillone  erhalten  jedoch
die  Pferdegelder  aus  der  Kasse  ihres  Truppentheils,  die  einer
Behörde  mit  eigener  Kassenverwaltung  angehörigen  Ingenieuroffiziere
  aus  der  Kasse  der  betreffenden  Behörde  u.  s.  w.

a)  Die  Truppentheile  sowie  diejenigen  militärischen  Behörden
  und  Anstalten  mit  eigener  Kassenverwaltung,  welche  eine
den  Truppentheilen  gleiche  Wirthschaftsführung  haben,  bestreiten
die  Ausgaben,  und  zwar:

die  Monatsraten,

die  Vorschüsse  (§  7),  deren  Gewährung  seitens  der

Pferdegeldberechtigten  bei  ihrem  Truppentheil  u.  s.  w.

zu  beantragen  ist,
ohne  besondere  Anweisung  aus  ihren  Betriebsvorschüssen;  diejenigen
  Behörden  und  Anstalten  dagegen,  bei  welchen  die  obige
Voraussetzung  nicht  zutrifft,  aus  ihren  bereitesten  Kassenbeständen.
Reichen  letztere  vorübergehend  nicht  aus,  so  sind  besondere
Kassenverstärkungen  (Zwischenvorschüsse)  bei  der  zuständigen
Intendantur  zu  beantragen.

Durch  schleunigste  Abwickelung  des  gesammten  Liquidationswesens
  und  Anweisungsgeschäfts  ist  dahin  zu  wirken,  daß  derartige
  Kassenverstärkungen,  wenn  nicht  ganz  vermieden,  so  doch
auf  das  unbedingt  Nothwendige  beschränkt  werden.

b)  Für  diejenigen  Berechtigten  —  mit  Ausnahme  der
Eingangs  dieses  Paragraphen  bezeichneten  Offiziere  des  Ingenieur=
  und  Pionierkorps  —,  deren  Gehalt  seitens  des  Kriegsministeriums
  oder  der  zuständigen  Intendantur  auf  die  General-Militärkasse
  oder  die  Korps-Zahlungsstellen  zur  Zahlung
angewiesen  wird,  werden  auch  die  Pferdegelder  seitens  derselben
Behörden  aus  den  nämlichen  Kassen  zahlbar  gemacht.  Zu
diesem  Zweck  haben  die  Kommando=  u.  s.  w.  Behörden  bei  dem

Zahlende
tellen.