fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

334 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
(auch Muster ohne Wert), ohne Rücksicht auf ihren Inhalt; nicht 
aber auf Pakete, auch wenn sie mit der Post versendet werden. Sie 
macht keinen Unterschied, ob die Schiffe auf offener See angehalten 
werden oder in dem Hafen des Kriegführenden sich befinden; in dem 
einen wie in dem andern Fall ist jede Durchsuchung oder Beschlag- 
nabme unbedingt ausgeschlossen, auch wenn sie lediglich erfolgen 
sollte, um festzustellen, ob die Sendungen wirklich nur „echte Korre- 
spondenz‘ enthalten. Die Unverletzlichkeit sichert die Briefpostsen- 
dungen und ihren Inhalt (auch versandte Wertpapiere) gegen Zerstörung 
(Versenkung), Beschlagnahme, Durchsicht. Verletzung begründet Er- 
satzpflicht. England hat im Weltkrieg sich um diese Rechtsregela 
nicht gekümmert (vgl. Note 16). 
b. Das Kriegsschiff (beziehungsweise der Kaper) hat grundsätzlich nur 
das Recht der Beschlagnahme; in Ausnahmcfällen aber auch dus der Zerstörung 
der Prisen. 
Dieses Recht kann selbstverständlich nur auf dem Kriegsschau- 
platz im weiteren Sinne (hier heute noch ohne jede räumliche 
Begrenzung; oben S. 316), mithin niemals in neutralen Gewässern, 
ausgeübt werden. Seine Ausübung vollzieht sich in folgender Weise. 
Nachden: das verdächtige Schiff durch einen blinden Schuß (coup 
de semonce) zum Anhalten und zur Weisung seiner Flagge aufge- 
fordert worden ist, wird es durch eine Abordnung des Kriegsschiffes 
besucht, damit die Staalsangehörigkeit des Schiffes und der Ladung 
festgestellt werden kann. Ergibt eine Durchsicht der Schiffspapiere, 
die sofort auf offener See, nicht erst nach Wegführung in einen 
Hafeu des anhaltenden Staates, stattzufinden hat, daß die Voraus- 
setzungen der Wegnahme gegeben sind, so wird das Schiff mit Be- 
schlag belegt und entweder durch seine eigene Mannschaft oder durch 
die Mannschaft des Kriegsschiffes in den nächsten Hafen des. Weg- 
nehmenden gesteuert. 
“ Da das anhaltende Schiff in Ausübung eines ihm zustehenden 
"Rechtes sich befindet, ist der gewaltsame Widerstand des angehaltenen 
Schiffe3 rechtswidrig; er kann mit allen Mitteln gebrochen, das sich 
widersetzends Schiff in den Grund gebohrt werden. Die Besatzung des 
Schiffes kommt in Kriegsgefangenschaft. Die Passagiere, die sich an 
dem Widerstande beteiligt haben, können kriegsgerichtlich abgeurteilt 
werden; die übrigen sind zu entlassen”). | 
17) Vgl. Anlage zur deutschen Prisenordnung (von 1909) vom 22. Juni 1914 
(R. G. Bl. 8. 300). Ein Recht zum bewaffneten Widerstand, ja selbst zur Kape- 
rung des angreifenden Kriegsschiffes nimmt die englische Literatur allgemein an. 
Vgl. Oppenheim, K. Z. VIII 145. Higins, War and the private oitizen. 
1012. S. 126. Derselbe, Defensivily-armed merchant ships and submarine 
warfare. 1917. — Vgl. oben II3. Ebenso überwiegend die amerikanischen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.