Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§.  82

In  Bezug  auf  den  Umfang  der  großen  Haverei  gelten,  sofern  die  allgemeinen
  Voraussetzungen  derselben  vorhanden  sind,  die  folgenden  Bestimmungen:







1.  Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über  Bord
geworfen,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Masten,  Anker,  Ankertaue
oder  Ankerketten  gekappt  worden  sind,  so  gehören  zur  großen  Haverei
sowohl  diese  Schäden  selbst,  als  die  durch  solche  Maßregeln  an  Schiff
oder  Ladung  ferner  verursachten  Schäden.

2.  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise

in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist,  so  gehört  zur  großen
Haverei  sowohl  der  Leichterlohn,  als  der  Schaden,  welcher  bei  dem
Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug  oder  bei  dem  Rückladen  in  das
Schiff  der  Ladung  oder  dem  Schiffe  zugefügt  worden  ist,  sowie  der
Schaden,  welcher  die  Ladung  auf  dem  Leichterfahrzeuge  betroffen  hat.

Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  erfolgen,
  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.  

3.  Wenn das Schiff absichtlich festgefahren ist, um das Sinken desselben

abzuwenden,  oder  wenn  das  Schiff  absichtlich  zum  Sinken  gebracht
ist,  um  eine  Zerstörung  desselben  und  der  Ladung  durch  Feuer  zu
verhüten,  so  gehören  zur  großen  Haverei  sowohl  die  durch  die  Maßregel
  entstandenen  Schäden  als  auch  die  Kosten  und  Schäden  der
Abbringung  oder  Hebung.

Wird  das  Schiff  nicht  abgebracht  oder  gehoben  oder  wird  es
nach  der  Abbringung  oder  Hebung  als  reparaturunfähig  befunden,  so
findet  eine  Havereivertheilung  nicht  statt.

Ist  das  Schiff  gesunken,  ohne  daß  dies  zur  Rettung  von  Schiff
und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  war,  so  gehören  zwar  nicht  die
durch  den  Unfall  veranlaßten  Schäden,  wohl  aber  die  zur  gemeinsamen
Hebung  von  Schiff  und  Ladung  verwendeten  Kosten  sowie  die  zu
diesem  Zweck  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  absichtlich  zugefügten
Schäden  zur  großen  Haverei.

4.  Wenn  zur  Abwendung  einer  durch  Eisgang  oder  durch  andere  Umstände

  verursachten  Gefahr,  zu  deren  Beseitigung  die  ordnungsmäßige
Bemannung  des  Schiffes  nicht  ausreicht,  Hülfsmannschaften  oder
Schleppdampfer  angenommen  werden,  so  gehören  die  hierdurch  entstehenden
  Kosten  und  Schäden  zur  großen  Haverei.  Erfolgt  die  Annahme
  von  Schleppdampfern  oder  Hülfsmannschaften  im  regelmäßigen
Verlaufe  der  Reise,  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.

5.  Wenn  das  Schiff  wegen  Eintritts  des  Winterfrostes  gezwungen  ist,

einen  Zwischenhafen  aufzusuchen,  so  gehören  zur  großen  Haverei  die
Kosten  des  Ein-  und  Auslaufens,  die  Schlepplöhne,  die  Hafengebühren,