Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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treffenden  Anordnungen  und  die  nach  den  88.  11  bis  14,  16  bis  24  in  Aussicht
zu  nehmenden  Entschädigungen  sowie  die  nach  F.  15,  .  18  Abs.  3,  §5.  29,
30,  33  aufzuerlegenden  Zuschüsse,  Vergütungen  und  Umlegungsbeiträge  außzuführen.
  Auch  muß  in  den  Fällen  des  F.  12  Abs.  2,  §S.  17  Abs.  3  ersichtlich
sein,  in  welcher  Weise  diesen  Vorschriften  genügt  ist.

g.  35.

Ueber  Vertheilungsplan  und  Karte  (F.  34)  hat  die  Kommission  mit  den
Betheiligten  zu  verhandeln.

Zu  dem  Verhandlungstermine  sind  die  Betheiligten  zu  laden.  Die  Ladung
der  Gemeinde,  der  Eigenthümer  und  derjenigen,  welche  sich  zur  Theilnahme  an
dem  Verfahren  gemeldet  haben,  geschieht  durch  Zustellung,  die  Ladung  der  übrigen
Betheiligten  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  mit  der  Aufforderung,  sich  zu
melden  und  ihre  Rechte  geltend  zu  machen.  Die  Ladungen  erfolgen  unter  dem
Hinweis  auf  den  Inhalt  der  Bestimmungen  der  9§.  32,  33  und  unter  der  Verwarnung,
  daß  beim  Ausbleiben  der  Geladenen  ohne  deren  Theilnahme  über  den
Vertheilungsplan,  insbesondere  über  die  Zuweisung  der  Grundstücke,  die  Festsetzung
etwaiger  Geldentschädigungen,  Zuschüsse,  Vergütungen  und  Umlegungsbeiträge,
über  die  Auszahlung  oder  Hinterlegung  der  festgesetzten  Geldentschädigungen  und
über  die  nach  .  25  zulässigen  Anordnungen  beschlossen  werden  würde.

In  dem  Termine  darf  jeder  Betheiligte  erscheinen  und  sein  Interesse  wahrnehmen.
  Nach  Bedarf  ist  Termin  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen.

Der  Ortspolizeibehörde  muß  Gelegenheit  gegeben  werden,  in  dem  Verfahren
das  ortspolizeiliche  Interesse  wahrzunehmen.  Sie  ist  insbesondere  von  dem  Verhandlungstermine
  zu  benachrichtigen  und  darf  dazu  einen  Vertreter  entsenden.
Die  Bestimmungen  in  dem  Vertheilungsplane,  so  weit  sie  das  ortspolizeiliche
Interesse  berühren,  sind  thunlichst  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde
zu  treffen.

K.  36.

Die  Kommission  hat  über  den  Vertheilungsplan  nebst  Karte,  insbesondere
über  die  von  den  Betheiligten  beantragten  Aenderungen  oder  Ergänzungen  zu
beschließen  und  erforderlichenfalls  den  Vertheilungsplan  und  die  Karte  nach  Maßgabe
  der  Beschlüsse  zu  berichtigen  und  zu  vervollständigen.  Hierbei  sind  auch  die
Ergebnisse  von  Vereinbarungen,  welche  die  Betheiligten  über  die  Begründung,
Aufhebung,  Aufrechterhaltung  oder  Veränderung  von  Rechten  getroffen  haben,
in  den  Vertheilungsplan  aufzunehmen,  sofern  sie  nicht  mit  dem  Zwecke  des  Umlegungsverfahrens
  in  Widerspruch  stehen.

An  der  Beschlußfassung  muß  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  je  eines
der  im  F.  8  Abs.  2  bezeichneten  sachverständigen  Mitglieder  Theil  nehmen.

S.  37.
Nach  erfolgter  Beschlußfassung  hat  die  Kommission  den  Vertheilungsplan
nebst  Karte  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen  und  den  Eigenthümern  die