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treffenden Anordnungen und die nach den 88. 11 bis 14, 16 bis 24 in Aussicht
zu nehmenden Entschädigungen sowie die nach F. 15, . 18 Abs. 3, §5. 29,
30, 33 aufzuerlegenden Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge außzuführen.
Auch muß in den Fällen des F. 12 Abs. 2, §S. 17 Abs. 3 ersichtlich
sein, in welcher Weise diesen Vorschriften genügt ist.
g. 35.
Ueber Vertheilungsplan und Karte (F. 34) hat die Kommission mit den
Betheiligten zu verhandeln.
Zu dem Verhandlungstermine sind die Betheiligten zu laden. Die Ladung
der Gemeinde, der Eigenthümer und derjenigen, welche sich zur Theilnahme an
dem Verfahren gemeldet haben, geschieht durch Zustellung, die Ladung der übrigen
Betheiligten durch ortsübliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, sich zu
melden und ihre Rechte geltend zu machen. Die Ladungen erfolgen unter dem
Hinweis auf den Inhalt der Bestimmungen der 9§. 32, 33 und unter der Verwarnung,
daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Theilnahme über den
Vertheilungsplan, insbesondere über die Zuweisung der Grundstücke, die Festsetzung
etwaiger Geldentschädigungen, Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge,
über die Auszahlung oder Hinterlegung der festgesetzten Geldentschädigungen und
über die nach . 25 zulässigen Anordnungen beschlossen werden würde.
In dem Termine darf jeder Betheiligte erscheinen und sein Interesse wahrnehmen.
Nach Bedarf ist Termin an Ort und Stelle anzuberaumen.
Der Ortspolizeibehörde muß Gelegenheit gegeben werden, in dem Verfahren
das ortspolizeiliche Interesse wahrzunehmen. Sie ist insbesondere von dem Verhandlungstermine
zu benachrichtigen und darf dazu einen Vertreter entsenden.
Die Bestimmungen in dem Vertheilungsplane, so weit sie das ortspolizeiliche
Interesse berühren, sind thunlichst im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde
zu treffen.
K. 36.
Die Kommission hat über den Vertheilungsplan nebst Karte, insbesondere
über die von den Betheiligten beantragten Aenderungen oder Ergänzungen zu
beschließen und erforderlichenfalls den Vertheilungsplan und die Karte nach Maßgabe
der Beschlüsse zu berichtigen und zu vervollständigen. Hierbei sind auch die
Ergebnisse von Vereinbarungen, welche die Betheiligten über die Begründung,
Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Veränderung von Rechten getroffen haben,
in den Vertheilungsplan aufzunehmen, sofern sie nicht mit dem Zwecke des Umlegungsverfahrens
in Widerspruch stehen.
An der Beschlußfassung muß außer dem Vorsitzenden mindestens je eines
der im F. 8 Abs. 2 bezeichneten sachverständigen Mitglieder Theil nehmen.
S. 37.
Nach erfolgter Beschlußfassung hat die Kommission den Vertheilungsplan
nebst Karte zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und den Eigenthümern die