Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§  12.  Rechtsmittel  gegen  Polizeiverfügungen.  133

Zustand  erwachsen,  auf  dessen  Fortdauer  kein  Recht  besteht,  sind  nicht  „besondere
  Rechte  und  Vorteile“  (vgl.  RG.  in  Gruchots  Beitr.  26,  714;  29,  680).

Sonach  ist  z.  B.  der  Staat  den  Anliegern  eines  öffentlichen
Stromes  nicht  ersatzpflichtig,  wenn  deren  Grundstücke  durch  die  Versumpfung
  und  Verlandung  des  bisherigen  Flußbettes  infolge  eines
vom  Staate  veranlaßten  Durchstiches  entwertet  werden.  Denn  aus
der  Tatsache,  daß  jemand  Eigentümer  des  Flußufers  ist,  auf  dem
sich  ein  Schloß  nebst  Park  befindet,  folgt  nicht,  daß  dem  Eigentümer
ein  wohlerworbenes  Privatrecht  auf  fortdauerndes  Vorüberfließen
des  Stromes  zusteht.  „Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Reichsgerichtes
  beruht  der  Genuß  der  Vorteile,  die  den  Uferbesitzern  daraus
  erwachsen,  daß  ihre  Grundstücke  an  einem  öffentlichen  Flusse
liegen,  lediglich  auf  der  gesetzlichen  Bestimmung  der  öffentlichen
Flüsse  zum  allgemeinen  Gebrauch  als  Wasserverkehrsstraßen  und
Wasserbehälter,  und  begründet  die  Tatsache  des  Uferbesitzes  für  sich
allein  überhaupt  kein  Privatrecht  an  dem  vorüberfließenden  Strome“
(RG.  bei  Gruchot  56  S.  1118).

d)  Anwendungsfälle.  §§  74/75  beziehen  sich  hauptsächlich  auf
solche  Fälle,  in  denen  die  Verwaltung  in  Ausübung  der  öffentlichen
  Gewalt  tätig  wird.  Es  genügt,  wenn  durch  eine  von  der  zuständigen
  Stelle  im  Interesse  der  Allgemeinheit  getroffene  Maßnahme
dem  einzelnen  ein  Rechtsopfer  tatsächlich  zugemutet  wird,  ein  wissentlicher
  Eingriff  in  fremde  Rechte  ist  nicht  erforderlich  (RG.  bei  Gruchot
56  S.  1123  und  RG.  79  S.  433/34).

e)  Einschränkungen.  Die  §§  74/75  sind  eingeschränkt  durch

1.  §§  1,  2  I  22  ALR.

Diese  lauten:

§  1.  Den  gesetzlichen  Einschränkungen  des  Eigentums  ist  ein
jeder  Grundbesitzer  sich  zu  unterwerfen  verbunden.

§  2.  Für  Einschränkungen  und  Belastungen  dieser  Art  kann  kein
Grundbesitzer  eine  im  Gesetze  ihm  nicht  ausdrücklich  vorbehaltene
Entschädigung  fordern.

2.  Die  Kab.=Order  vom  4.  Dezember  1831  (abgedruckt  bei  Fischer=Schroeder,
  Preuß.  Bürgerl.  Gesetzsammlung,  Berlin  1902,  Guttentag,
2.  Bd.  S.  174—77).  Sie  bestimmt  in  Auslegung  der  §§  74/75,  daß  keine
Entschädigung  bei  Gefährdung  des  „Privatwassers“  durch  Ausübung  von
Hoheitsrechten  zu  leisten  ist,  daß  dies  vielmehr  nur  dann  der  Fall  sein  solle:

„wenn  das  Interesse  der  Gesamtheit  der  Einwohner  des
Staates  eine  Einrichtung  in  der  Verwaltung  erfordert,
die  das  Privateigentum  des  einzelnen  gefährdet.“

Nach  Anschütz  (preuß.  Verf.=Urk.  I  S.  175—76)  sind  „Einrichtungen
der  Verwaltung“  nicht  identisch  mit  den  „Verwaltungsakten“  im