Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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&.  Befinden  sich  unter  den  der  Arresthypothek  im  Range  nachstehenden  Hypotheken
  solche,  mit  denen  das  Grundstück  ohne  Nachweis  der  Forderung  aus  einem  der
in  §  390  bis  mit  §  393  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  gesetzlichen  Rechtsgründe
  belastet  worden  ist,  so  bedarf  es  im  Falle  des  §  4  des  Gesetzes  zur  Auszahlung
des  auf  die  Arresthypothek  ausfallenden  Theils  der  Erstehungsgelder  auch  der  Genehmigung
  derjenigen  hypothekarischen  Gläubiger,  welche  ganz  oder  theilweise  zur
Befriedigung  gelangen  würden,  wenn  außer  der  Arresthypothek  auch  die  auf  einem  der
angegebenen  gesetzlichen  Rechtsgründe  beruhenden  Hypotheken  hinwegfielen.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  solcher  Hypotheken,  welche  wegen  bedingter  oder  künftiger
Jorderungen  bestellt  sind.

&9  .  Die  in  der  Anlage  unter  O  aufgestellten  Beispiele  sind  bei  vorkommenden
Einträgen  zum  Muster  zu  nehmen.

Dresden,  am  30.  Januar  1882.

Ministerium  der  Justiz.
v.  Abeken.

Herrmann.

 

 

 

Unmmer.  Schulden.  Anmerkungen.
1.  1.  März  1882.  Eintausend  fünfhundert  Mark  1  o  Erhöht  Nr.  7.
J.  Sicherstellung  der  Zwangsvollstreckung  wegen  eines  An—

Arresthypothek.  spruchs  aus  einem  Darlehnsvertrage  dem  Gutsbesitzer  Johann

  Gottlieb  Müller  in  M.
vermöge  Arrestbefehls,  Beschluß  des  Amtsgerichts  zu
A.  vom  ..  ...  „Zustellungsurkunden  vom  ..  ...  z
undvom......  undAntragsvom......  1500  —