Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Ar.  8.  Bekanntmachung,

die  3.  Auflage  des  Lehrbuches  der  Hebammenkunst  betreffend;
vom  3.  Februar  1882.

Das  Ministerium  des  Innern  bringt  unter  Verweisung  auf  Seine  Bekanntmachung
vom  15.  April  1875  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  242)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß

von  dem
„Lehrbuche  der  Hebammenkunst.  Im  Auftrage  des  Königlichen  Ministeriums  des

Innern  bearbeitet  von  Dr.  C.  Credé  in  Leipzig  und  Dr.  F.  Winckel  in  Dresden“
die  3.  Auflage  mit  26  Holzschnitten  im  Verlage  von  S.  Hirzel  in  Leipzig  1882  erschienen
  ist.

Dresden,  den  3.  Februar  1882.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

 

Nr.  9.  Verordnung,

wegen  Veröffentlichung  einer  von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  unterm  6.  dieses  Monats  erlassenen  Bekanntmachung;
vom  7.  Februar  1882.
Maochstehende  Bekanntmachung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  vom  6.  dieses  Monats,  die  Kündigung  der  auf  den  Staat  übergegangenen
4½  procentigen  Prioritätsanleihe  der  vormaligen  Leipzig-Dresdner  Eisenbahncompagnie

  vom  1.  Juli  1872  und  deren  Umwandlung  in  eine  4  procentige  Staatsschuld
betreffend,  wird  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  7.  Februar  1882.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Wolf.