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Gerichten des eigenen Staates, insoweit sich nicht aus den §§. 21. bis 33. ein
Anderes ergiebt. -
§.21.
Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Personen, welche von
den Gerichten eines anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung
verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern,
wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird,
in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist, welchem das ersuchende Gericht
angehört.
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der
Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das
Preßerzeugniß erschienen ist.
§.22.
Die Verpflichtung zu Auslieferung (§. 21 ) erstreckt sich auf die Auslie-
ferung der Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen
und derjenigen Begünstiger, welche die Begünstigung vor Verübung der That
zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen
nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende
Gericht sich befindet.
§. 23.
Die Bestimmungen der §§. 21. und 22. finden auch dann Anwendung, wenn
die Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, dessen
Gericht um die Auslieferung ersucht ist.
§. 24
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren
andlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts-
stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.
Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate,
welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung
in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledi-
gung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden.
§. 25.
Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs für den Nord-
deutschen Bund findet die Auslieferung auch dann nicht statt, wenn
1) die Hamdlung ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst
der Presse verübt worden ist, oder
2) sie nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung
oder die Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist, oder
3) die