Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                               X. Behandlung der Reisenden. 
                                                       §. 92. 
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren 
bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, 
nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer be- 
stimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflich- 
tigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind 
sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten 
zu verheimlichen bemüht gewesen sind. 
Einer Anmeldung bei dem Ansageposten § 38.) bedarf es nicht. Der 
Ansageposten kann, wenn er es für nöthig erachtet, die Reisenden bis zum Grenz- 
zollamte begleiten lassen. 
Die Effekten der Reisenden werden in der Regel sogleich beim Grenz- 
Eingangsamte schließlich abgefertigt. Beim Ausgange sind dieselben nur aus 
besonderen Verdachtsgründen einer Revision unterworfen. 
                 XI. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegenstände. 
                                                                       §. 93. 
Die in dem Vereinszolltarif festgesetzten Werthzölle sollen nach dem 
Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegen- 
standes, mit Hinzurechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung erfor- 
derlichen Transport- Versicherungs- und Kommissionskosten, berechnet werden. 
del Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu 
deklariren. 
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so 
soll sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten 
Werthes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher 
dieselben eingeführt hat. 
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn 
Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet 
werden. 
Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will „so kann derjenige, 
gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung 
der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Zoll- 
behörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufs- 
rechte Gebrauch zu machen. 
Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der 
Waare den bei der Enfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, 
so soll der Zoll nach dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben 
werden. 
Bundes- Gesetzbl. 1869.                                               54                                            Wenn
	        
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