9
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser:
Größe des Berechneter Der Durchmesser darf
Maaßes Durchmesser betragen
höchstens: mindestens:
1 H. UQ 575,9mm. 59ämm. 559 mm.
0,5 „ 457,1. 471. 443n
1 362,8 374. 352„T
20 I. 336,8. 347.— 327
10 „ 267,3- 275.= 259
5 2 212,2 218. 206
2 „ 156,3,= 161.= 152
1 „ 124,1. 128.= 120.=
0,5 98,5. 103.= 94.5
u¼ „ 78,1. 82 74.
½: 62,0= 657 59.
½ 7 49,2. 52 47.
Die nach der Dezimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2 L., 0,1 L. und
0,05 L.. sind nur in der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8. vorgeschrie-
benen Form aus dem daselbst angegebenen Grunde auch für trockene Körper zulässig.
Größere Maaße aus Holz können in Form von Span- oder Daubenmaaßen
hergestellt, die kleinsten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden.
§. 18.
Sonstige Beschaffenheit.
Bei allen Maaßen muß der Boden mit der zylindrischen Wandfläche dicht
und dauerhaft verbunden sein.
Maaße aus Schwarz. oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer
Gestalt mit einem ebenen, entsprechend breiten Rande versehen sein.
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein.
Bei Spanmaaßen von 1 H. und 3 H. muß — zur Sicherung der Verbin-
dung des Bodens mit der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen
und zur Leitung des Streichholzes — ein mit Boden und Wandfläche fest verbun-
dener Beschlag aus Bandeisen und ein oberhalb diametral liegender Steg ange-
bracht sein.
Die Spanmaaße von 1 H., 20 L. und 10 L., sowie kleinere bedürfen des
Steges nicht, die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen.
Bei den Dauben- oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den um-
gelegten Eisenringen zu verbinden.
Ueber die zweckmäßigste Herstellung dieser Sicherungsmaaßregeln und über
die Befestigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen.
§. 19.
Unzulässige Maaße.
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden
b Vor-