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Vorschriften nicht entsprechenden Maaße. Detailbestimmungen hierüber enthält die
Instruktion.
§. 20.
Eichung und Fehlergrenze.
Beim Eichen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen,
und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergliichen
mit dem Eichungsnormale entweder in Mehr oder Minder eine größere Abweichung
von demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als:
für eine Maaßgröße von bei Maaßen aus Metall " bei Maaßen ans Holz
1 H. bis. 4 H. ½° des Sollinhaltes /° des Sollinhaltes
20 L. 1 IL. ½¼% : : ½% : -
0,5 L. : 0,2 I. ½% „ - / : 2
L. »0,05 L. ½% v 5% „ v
§ 21.
Stempelung.
Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dies für die Flüssigkeits.
maaße gleicher Herstellungsart in §. 13. vorgeschrieben ist. Sind Handhaben vor-
handen, so ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch An-
bringung solcher Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert
werden kann.
Alle hölzernen Hohlmaaße für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von
einander abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu stempeln. Hierzu ist, wenn
der volle Stempel der Eichungsstelle wegen seiner zu großen Dimension nicht ver-
wendbar ist, der das allgemeine Eichzeichen enthaltende Stempel zu benutzen.
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne
Maaß mit dem vollen Stempel zu versehen.
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen
Spanmaaßen drei auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so aufzusetzen, daß
jeder auf beide zu stehen kommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf
die innere Seite der vorstehenden Daubenenden zu setzen, daß sie dicht an der
unteren Bodenfläche stehen.
IV. Gewichte.
§. 22.
Zulässige Gewichte.
Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur
Eichung und Stempelung zugelassen:
50 Kilogramm oder 1 Zentner,
50 Pfund oder 1/2 Zentner,
20 Kilogramm,
10 Kilogramm
5 Kilo-