Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       618 — 
Von je 5 Maaß Branntwein/ Schweizerischem. « 81 Rp 
ausländischem 
 
- Weingeist, Schweizerischem·.. 
« - nicht Schweizerischem 9 - 
- Obstwein oder Bier ... . .... 
Nidwalden: 
Weingeist .............. ..... . .. ... . .. . . .. . .. .. 15 Rp. per Maaß. 
Brantwein ............................................... 8 p p 
Wein,  Schweizerischer      fremder .......................... 
— 3 % 
Obstwein . 
Fremder Wein in Flaschen (je 3 Flaschen für 1 Maaß 
berechnet . .. 
Glarus: 
Wein, Schweizerischer in Fässern . Fr. 2. 20 per Saum. 
Gewöhnlicher Tischwein, fremden 4. 40 
Feine ausländische Weine, Luxusweine und über- 
haupt alle geistigen Getränke, ob sie in Fässern 
oder in Flaschen eingeführt werden, werden zu 
Flaschen berechnet und bezahlen 
Obstwein . . ....... .. . . .. 
Aller Branntwein oder Weingeist, ob er ein- 
geführt oder im Kanton fabriziert ) bezahlt, 
wenn er für den inneren Konsum be- 
stimmt ist: 
Zug: 
Wein, ausländischer, in Fässern  
in Flaschen 
" Schweizerischer. ....................... 
Auf Weingeist und Branntwein wird keine 
Steuer erhoben. 
Freiburg: 
Bier, Schwetzerischen. Urspruns 
Wein und Obstwein 
Bier) Wein und Obstwein fremden Ursprungs 
Branntwein, Kirschenwasser, Enzianwasser und 
alle einfach destillirte Liqueure, Schweizerische 
Dieselben, fremden Ursprungs 
Extrait Absinthe, Weingeist und zusammen-  
gesetzte Liqueure, Schweizerische . . 
Dito, fremden Ursprungs und feine Weine. 
31 Rap. 42- 65-   
—. 20 die Flasche. 
30 per Saum. 
—. 22 per Maaß. 
5 Rp. per Maaß. 
15 der Fasche 
é per Maaß. 
3 Rp. per Maaß. 
7 1/4
 12  
14 1/2 - 
20 
9 - 
35 -
	        
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