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Von je 5 Maaß Branntwein/ Schweizerischem. « 81 Rp
ausländischem
- Weingeist, Schweizerischem·..
« - nicht Schweizerischem 9 -
- Obstwein oder Bier ... . ....
Nidwalden:
Weingeist .............. ..... . .. ... . .. . . .. . .. .. 15 Rp. per Maaß.
Brantwein ............................................... 8 p p
Wein, Schweizerischer fremder ..........................
— 3 %
Obstwein .
Fremder Wein in Flaschen (je 3 Flaschen für 1 Maaß
berechnet . ..
Glarus:
Wein, Schweizerischer in Fässern . Fr. 2. 20 per Saum.
Gewöhnlicher Tischwein, fremden 4. 40
Feine ausländische Weine, Luxusweine und über-
haupt alle geistigen Getränke, ob sie in Fässern
oder in Flaschen eingeführt werden, werden zu
Flaschen berechnet und bezahlen
Obstwein . . ....... .. . . ..
Aller Branntwein oder Weingeist, ob er ein-
geführt oder im Kanton fabriziert ) bezahlt,
wenn er für den inneren Konsum be-
stimmt ist:
Zug:
Wein, ausländischer, in Fässern
in Flaschen
" Schweizerischer. .......................
Auf Weingeist und Branntwein wird keine
Steuer erhoben.
Freiburg:
Bier, Schwetzerischen. Urspruns
Wein und Obstwein
Bier) Wein und Obstwein fremden Ursprungs
Branntwein, Kirschenwasser, Enzianwasser und
alle einfach destillirte Liqueure, Schweizerische
Dieselben, fremden Ursprungs
Extrait Absinthe, Weingeist und zusammen-
gesetzte Liqueure, Schweizerische . .
Dito, fremden Ursprungs und feine Weine.
31 Rap. 42- 65-
—. 20 die Flasche.
30 per Saum.
—. 22 per Maaß.
5 Rp. per Maaß.
15 der Fasche
é per Maaß.
3 Rp. per Maaß.
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